Das ist – wenn Sie einen Sachgrund für die Befristung haben – sogar so oft und so lange Sie möchten möglich. Macht der Mitarbeiter die Unwirksamkeit Ihrer Befristung geltend, stellt sich die Frage, welche der Befristungen noch gerichtlich überprüft werden kann. „In der Regel nur die letzte“ lautet die aktuelle Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 7.11. 2007, AZ: 7 AZR 484/06).
Im Streitfall machte eine befristet beschäftigte Mitarbeiterin die Unwirksamkeit aller nacheinander mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Befristungen geltend. Das BAG stellte jedoch klar, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen nur die zuletzt abgeschlossene gerichtlich kontrolliert werden kann. Etwas anderes gelte nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der vorangegangenen Befristungen ausdrücklich vereinbarten.
Die aktuelle Vereinbarung muss stimmen
Beim Abschluss einer Verlängerung hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit mehr, die vorherige Befristung überprüfen zu lassen. Selbst wenn diese unwirksam gewesen sein sollte, kommt es nur noch auf die Wirksamkeit der aktuellen Befristung an.