10 Tage nach Arbeitsaufnahme unterzeichneten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den entsprechend befristeten Vertrag. Als dieser endete, klagte der Mitarbeiter jedoch. Er meinte, auf Grund der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war tatsächlich nicht wirksam vereinbart, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden war. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie die mündliche Vereinbarung erst nach Beschäftigungsbeginn schriftlich niederlegen. (BAG, 1.12.2004, 7 AZR 198/04)
Das bedeutet für Sie: Schließen Sie zumindest über die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor Beschäftigungsbeginn einen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Unterschrift und der des Mitarbeiters. Die übrigen Details können Sie zur Not auch noch später regeln.