Hierfür brauchen Sie einen Sachgrund, wenn die Befristung mehr als 3-mal verlängert werden bzw. einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren umfassen soll. Das gilt auch, wenn Sie eine Aushilfe einstellen möchten, die schon einmal bei Ihnen gearbeitet hat. Einer der zahlreichen gesetzlichen Sachgründe ist der Grund „in der Person des Arbeitnehmers“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG). Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (11.10. 2007, AZ: 11 Sa 817/07) konkretisiert, was es mit diesem Sachgrund auf sich hat.
Viele Arbeitgeber wissen gar nicht, was sie sich unter dem „in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund“ vorzustellen haben. Dabei eröffnet dieser Sachgrund zahlreiche rechtssichere Befristungsmöglichkeiten.
Entsprechend der oben genannten Entscheidung liegt der Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers z. B. vor, wenn
- der Mitarbeiter zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Genehmigung oder eine Qualifikation benötigt, diese nur befristet vorliegt und die Prognose für eine Verlängerung der Befristung schlecht ist,
- ein Beschäftigter nur für eine bestimmte Zeit eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der Arbeitgeber befürchten muss, dass diese nicht verlängert wird.
Im Streitfall verfügte die betreffende Mitarbeiterin nur befristet über die erforderliche Qualifikation. Da es aber keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Befristung nicht verlängert werden würde, war die Befristung des Arbeitgebers unwirksam.