Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit dem Thema Elternzeit. Denn diese 2001 eingeführte Möglichkeit führt in der Praxis sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite immer wieder zu Schwierigkeiten. Das beginnt bei der Frage, bis wann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Wunsch nach Elternzeit äußern muss, und hört bei dem Wunsch, während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit nachzugehen, nicht auf. Wann eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit frühestens beantragt werden kann, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entscheiden.
Darum geht’s: Wer in Elternzeit gehen will, muss diese spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich bei seinem Arbeitgeber beantragen. Gleichzeitig muss er erklären, welche Zeiten innerhalb von 3 Jahren genommen werden sollen. Denn der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit bei seinem Arbeitgeber oder auch bei einem anderen Unternehmen weiterarbeiten (§ 15 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz/Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG/BErzGG)). Der entsprechende Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn der Zeitraum für die Elternzeit feststeht (BAG, 5.6.2007, Az. 9 AZR 82/07).
Ablehnen kann der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Entsprechende Umstände muss der Arbeitgeber nachweisen. Die Behauptung allein, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, reicht dafür nicht aus.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin. Sie war bei ihrem Arbeitgeber als Vollzeitkraft im Marketing beschäftigt. Als sie schwanger wurde, teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie Elternzeit beanspruchen wolle. Sie sagte ihm dabei auch, dass sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten wolle. Ihr Arbeitgeber stellte für die Arbeitnehmerin dennoch umgehend eine neue Vollzeitkraft ein.
Elternzeit beantragen: Arbeitgeber über Inanspruchnahme von Elternzeit informiert
Eine Weile vor Beginn der Elternzeit stellte die Arbeitnehmerin dann den schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Sie forderte eine auf 15 Wochenstunden reduzierte Arbeitszeit und kündigte an, den Antrag auf Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Das tat sie dann auch. Ihr Arbeitgeber lehnte den Antrag auf Elternteilzeit allerdings ab. Seine Entscheidung begründete er damit, dass er bereits eine Ersatzkraft für die Beschäftigte eingestellt habe und weder die eine noch die andere Mitarbeiterin bereit sei, ihre Arbeitszeit zu verringern.
Es kann noch nicht abschließend gesagt werden, ob die Arbeitnehmerin Anspruch auf Elternteilzeit hat. Denn sie hatte erst vor dem BAG Erfolg mit ihrer Klage. Dieses hat einige für Sie als Betriebsrat wichtige Grundsätze aufgestellt und den Fall zur konkreten Prüfung der einzelnen Umstände an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.
Elternteilzeit-Verlangen setzt Verlangen nach Elternzeit voraus
Die Richter haben klargestellt, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf die erste Unterrichtung ihres Arbeitgebers berufen kann. Sie wiesen ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch auf Elternteilzeit (§ 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG) erst geltend gemacht werden kann, wenn der/die Arbeitnehmer(in) die Elternzeit verbindlich beantragt (§ 16 Abs. 1 BEEG/ BErzGG). Das heißt: Der Arbeitnehmer muss in seinem Antrag den Zeitraum, für den er Elternzeit verlangt, sowie – für den Fall, dass er in Elternteilzeit weiterarbeiten will – die genaue Stundenzahl angeben.
Elternzeit beantragen: Arbeitgeber lehnt Elternteilzeit ab
Das hatte die Arbeitnehmerin erst 7 Wochen vor Beginn ihrer Elternzeit getan. Zu diesem Zeitpunkt war die Ersatzkraft bereits beschäftigt. Da der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf, muss das LAG nun prüfen, ob der Vortrag des Arbeitgebers, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, dafür ausreicht. Das BAG geht in seiner Entscheidung eher nicht davon aus. Es hat insoweit gesagt, dass die bisher festgestellten Tatsachen nicht den Schluss zulassen, dass der Arbeitgeber wegen der Neueinstellung über keine Möglichkeit verfügt, die Arbeitnehmerin mit 15 Wochenstunden weiterzubeschäftigen. Der Arbeitgeber muss nun vor dem LAG das Gegenteil beweisen.
Praxistipp: Weisen Sie Ihre an Elternzeit interessierten Kollegen ausdrücklich darauf hin, dass sie in ihrem Antrag auf Elternzeit den Zeitraum und im Fall des Wunsches von Elternteilzeit die Stundenzahl ausdrücklich benennen müssen.