Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kiel keinen Erfolg. Die Richter hielten die einzelvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung noch für angemessen.
Gemeinnützige Betriebe dürfen weniger zahlen
Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sind Sie nicht an einen entsprechenden Tarifvertrag gebunden und handeln die Ausbildungsvergütung individuell aus, darf die Ausbildungsvergütung normalerweise nicht mehr als 20 % unter der tariflichen Ausbildungsvergütung liegen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Gerichte die Vergütung als unangemessen und damit rechtswidrig einstufen.
Etwas anderes soll nach der Ansicht des ArbG Kiel für gemeinnützige Betriebe gelten. Die niedrigere Ausbildungsvergütung sei hier kein Ausdruck von Gewinnstreben. Vielmehr würden diese Betriebe oftmals mehr Nachwuchskräfte ausbilden, als (eigener) Bedarf bestehe.Doch auch gemeinnützige Betriebe müssen gewisse Mindeststandards wahren: Die Vergütung muss so hoch sein, dass die Auszubildenden bei ihrer Ausbildung wirksam unterstützt werden.
Ausbildungsvergütung – So zahlen Sie richtig
Bei der Zahlung der Ausbildungsvergütung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie sich an folgende Hinweise halten:Für die Berufsausbildung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG. Maßgeblich ist der Tarifvertrag beziehungsweise der „ortsübliche Satz“.
Die Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, zumindest jährlich, erhöht werden, § 17 Abs. 1 S. 2 BBiG.Die Ausbildungsvergütung ist spätestens am letzten Tag des laufenden Monats zu zahlen, § 18 Abs. 2 BBiG.Unter den Voraussetzungen des § 19 BBiG ist dem Auszubildenden die Vergütung auch dann zu zahlen, wenn er keine Leistung im Betrieb erbringt (Bsp.: Freistellung wegen Berufsschulunterrichts).