Ziel ist die Anwendbarkeit des Tarifvertrags auf alle Mitarbeiter, auch auf solche, die nicht Gewerkschaftsmitglied und damit eigentlich nicht tarifgebunden sind. Bislang wurden solche Regelungen von den Gerichten auch als Gleichstellungsabreden akzeptiert. In ab dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsverträgen werden sie aber zur Falle.
Denn seitdem gehen Unklarheiten in Formulararbeitsverträgen zulasten des Arbeitgebers (§ 305 c BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb angekündigt, dass es die Verweisung auf den Tarifvertrag ab sofort wörtlich interpretiert (BAG, 14.12.2005, 4 AZR 536/04). Konsequenz:Sie können sich von der Tarifbindung nicht mehr lösen, auch nicht durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband.
Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband erfolgt meist, weil der Arbeitgeber die Tariflöhne nicht mehr zahlen kann. In Anbetracht dessen erscheint die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geradezu aberwitzig.
Für mich ist es auch skandalös, dass das Gericht nicht einmal in Bezug auf seine eigene bisherige ständige Rechtsprechung Vertrauensschutz gewährt. Die Fachliteratur diskutiert bis heute über die konkreten Auswirkungen der BGB-Reform von Anfang 2002 auf das Arbeitsrecht. Von Ihnen als Arbeitgeber wird verlangt, dass Sie ab dem ersten Tag alles richtig gemacht haben müssen.
Um weiteren Schaden abzuwenden, empfehle ich Ihnen, die Gleichstellungsabrede für neue Arbeitsverträge sofort zu überarbeiten. Musterformulierung: „Auf das Arbeitsverhältnis sind die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar. Das gilt nur, solange der Arbeitgeber der Tarifbindung unterliegt.“