Der Arbeitgeber, so schreibt es das Gesetz vor, muss die die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit tragen. Das hat jetzt auch noch einmal das LAG Nürnberg in seinem Urteil vom 27.11.2008 mit Aktenzeichen 5 TaBV 79/07 entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Betriebsratsvorsitzende mit 2 minderjährigen Kindern, die an Versammlungen des Gesamtbetriebsrats teilnahm. Um an diesen Sitzungen teilnehmen zu können, musste sie regelmäßig eine Strecke von ca. 500 km zurücklegen.
Die Betreuungskosten für ihre Kinder für die Dauer ihrer Abwesenheit stellte Sie dem Arbeitgeber in Rechnung. Ihr Argument: Die Babysitterkosten sind Kosten der Betriebsratsarbeit. Denn ohne ihre Tätigkeit als Vorsitzende wären diese nicht angefallen.
Arbeitgeber zahlt nicht
Die Richter entschieden anders: Kinderbetreuungskosten sind ihrer Auffassung nach dann nicht erforderlich, wenn die Kinderbetreuung von einer anderen im Haushalt lebenden Person hätte übernommen werden können. Dann entfällt auch eine Erstattungspflicht durch denn Arbeitgeber. Das war im zugrundeliegenden Fall gegeben.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber:
Hat das Betriebsratsmitglied keine Möglichkeit, die Kinder durch eine mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person betreuen zu lassen, muss der Arbeitgeber die Betreuungskosten sehr wohl übernehmen!
Wollen Sie auch solche Kosten erstattet bekommen, dann:
- legen Sie genau dar, warum Ihre Tätigkeit als Betriebsrat ursächlich für die Kinderbetreuungskosten ist;
- warum es keine Verwandten gibt (Oma, Vater, ältere Geschwister), die aufpassen können
- welche Kosten verursacht werden. (Achtung: Der Arbeitgeber wird argumentieren, dass ein normaler Babysitter (ausreichend ist).
Wenn Sie solch Gründe aber anführen und nachweisen können, muss der Arbeitgeber wohl zahlen – oder klagen. Doch an diesem Urteil hier kommt er dann nicht vorbei!