Tarifvertrag: Arbeitnehmer wurde tariflich bezahlt
Der Fall: Ein Landschaftsgärtner wurde tariflich bezahlt (und zwar nach Lohngruppe 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe). Seit Anfang 2003 musste er Bäume durch Sichtkontrolle auf verdächtige biologische und mechanische Defektsymptome überprüfen und bei entsprechendem Verdacht weitere Untersuchungen machen, mit einfachem Werkzeug. Deswegen wollte er auch eine Bezahlung nach der Lohngruppe 6 bzw. 7 („besonders hochwertige Arbeiten“).
Tarifvertrag: Arbeitnehmer muss seine fachlichen Kenntnisse darlegen
Das Urteil: Der Arbeitnehmer erreichte aber nur eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5. Grund: Möchte ein Arbeitnehmer eine Höhergruppierung erreichen, dann muss er erst darlegen, welches fachliche Können die ursprüngliche Lohngruppe erfordert. Als Nächstes muss er einen Vergleich zur angepeilten Gruppe ziehen: Was muss er hier mehr können? Entspricht dem seine Arbeit? Hat er die entsprechenden fachlichen Kenntnisse? All dies hatte der Arbeitnehmer aber nicht vorgetragen (BAG, 27.8.2008, 4 AZR 484/07).
Tarifvertrag: Wann ein Mitarbeiter eine höhere Einstufung verdient
Fazit: Gilt auch in Ihrem Betrieb ein tarifliches Eingruppierungssystem und möchte einer Ihrer Arbeitnehmer höher eingestuft werden, dann soll er erstmal darlegen, warum er die Höhergruppierung auch verdient. Sonst gibt es nichts!