Arbeitszeugnis: Wann der Anspruch verwirkt ist
Die Antwort: Nein, denn: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Lässt sich der Mitarbeiter sehr lange Zeit, bis er erstmalig ein Zeugnis fordert, kann der Anspruch nach der Rechtsprechung bereits verwirkt sein. Eine Verwirkung wird regelmäßig angenommen, wenn der Arbeitnehmer erst nach mehr als einem Jahr mit seinem Zeugniswunsch herausrückt. In diesem Fall können Sie die Aufforderung Ihres Arbeitnehmers also getrost zurückweisen.
Arbeitszeugnis: Anspruch verjährt nach drei Jahren
Hat der Arbeitnehmer zwar einmal den Wunsch nach einem Zeugnis geäußert, verfolgt diesen aber dann nicht weiter, verjährt der Anspruch nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Ihr Mitarbeiter aus Ihrem Betrieb ausgeschieden ist und ein Zeugnis verlangt hat.
Arbeitszeugnis: Zeugnisanspruch unterliegt Ausschlussfristen
Tipp: Der Zeugnisanspruch unterliegt auch tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, wenn diese nicht auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche beschränkt sind. Verlangt der Mitarbeiter also ein Zeugnis nach Ende einer geltenden Ausschlussfrist, können Sie die Ausstellung ebenso verweigern.