Arbeitszeugnis: Dankesworte dürfen fehlen
Hat ein Arbeitnehmer nur mittelmäßige Leistungen erbracht, ist der Arbeitgeber aber dennoch verpflichtet, ein wohlwollendes Zeugnis zu schreiben. Ein beliebter Trick, um potenzielle neue Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen, dass der Arbeitnehmer keine Top-Leistungen erbringt, ist das Weglassen der Dankes- und Wunschformel. Dazu ist Ihr Arbeitgeber nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf auch berechtigt (21.5.2008, Az. 12 Sa 505/08).
Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer hatte Ergänzung der Schlussformel verlangt
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten hatte. Sein Arbeitgeber hatte das Zeugnis allerdings nicht mit einer Dankes-und Wunschformel abgeschlossen. Er verlangte deshalb, dass das Zeugnis um die Schlussformel ergänzt wird. Mit seinem Begehren hatte er allerdings keinen Erfolg. Die Richter entschieden: Solange ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gibt, braucht er das Arbeitszeugnis nicht mit einer Dankes- und Wunschformel abzuschließen. Das war hier der Fall.
Arbeitszeugnis: Gängie Formulierungen sollten Sie übersetzen können
Fazit: Zeugnisse sind von einer eigenen Sprache geprägt. Damit Ihre Kollegen die inhaltliche Aussage ihres Zeugnisses einschätzen können, sollten Sie als Betriebsrat ihnen die gängigen Formulierungen im Hinblick auf die Benotung übersetzen und erklären können.