Anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses verlangte eine kaufmännische Angestellte vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Das daraufhin erteilte Zeugnis enthielt folgende Formulierung:
„… Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung.“
Nachfrageoption im Arbeitszeugnis ist nicht zulässig
Damit war die ehemalige Mitarbeiterin nicht einverstanden und verlangte die Streichung dieser Passage. Der Arbeitgeber weigerte sich. Er wendete ein, die gewählte Formulierung, für Nachfragen bereitzustehen, könne nur positiv verstanden werden. Das sah das Arbeitsgericht (ArbG) Herford anders und gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Der Arbeitgeber musste den Satz streichen, weil eine solche Nachfrageoption in Zeugnissen ungebräuchlich und überraschend ist. Die gewählte Formulierung wird deshalb von potenziellen Arbeitgebern regelmäßig als versteckter Hinweis auf bestehende Zweifel an der Qualität der Arbeitsleistung verstanden werden (ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009, Az: 2 Ca 1502/08).
Arbeitszeugnis: Formulieren Sie klar und unmissverständlich
Tipp: Formulieren Sie klar und unmissverständlich. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann Ihr Mitarbeiter von Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)). Diesen Anspruch des Arbeitnehmers erfüllen Sie aber nur vollständig, wenn das Zeugnis sich auf die bedeutsamen Aussagen beschränkt und diese gleichwertig darstellt.
Formulierungen, wie
- die Betonung von Selbstverständlichkeiten,
- die Gewichtung nur eines Aspekts,
- das Betonen unwichtiger Aspekte,
- die unverhältnismäßig ausführliche Darstellung des Unternehmens oder
- ein auffälliges Voranstellen unwichtiger Aussagen
erwecken den Eindruck, dass Sie sich von der Beurteilung distanzieren.
Arbeitszeugnis: Bei Unklarheiten den früheren Arbeitgeber fragen
Deshalb: Legen Sie dem scheidenden Mitarbeiter keine Steine in den Weg. Auch wenn die Trennung nicht reibungslos verlaufen ist, sollten Sie die Beurteilung nicht mit „kleinen Rachetaten“, wie Hinweisen auf den Kündigungsschutzprozess, versehen. So vermeiden Sie unnötigen Streit, der Sie nur Geld kostet, Ihnen aber keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt.
Übrigens: Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie das Zeugnis eines Bewerbers interpretieren sollen, steht es Ihnen auch ohne ausdrücklichen Hinweis jederzeit frei, beim früheren Arbeitgeber nachzufragen. Das bringt Ihnen auf jeden Fall Klarheit und meist auch noch die ein oder andere zusätzliche Information.