Das war der Fall: Ein Arbeitgeber schrieb den folgenden Satz in ein Arbeitszeugnis: „Gern stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zu Verfügung.“ Die Mitarbeiterin war mit diesem Passus in ihrem Zeugnis nicht einverstanden und wollte, dass dieser gestrichen wird. Es kam zum Rechtsstreit.
Arbeitszeugnis darf keine verschlüsselten Hinweise enthalten
So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Herford: Die Mitarbeiterin gewann den Prozess. Begründung: Ein Zeugnis darf keine verschlüsselten Hinweise enthalten, die zwischen den Zeilen darauf hinweisen, dass die im Zeugnis dargelegte Leistungsbeurteilung nicht den tatsächlichen Leistungen des Mitarbeiters entspricht. Dieser Satz jedoch kann als verschlüsselte Aussage verstanden werden, die den Leser darauf hinweist, dass er sich besser nicht nur auf die Informationen im Zeugnis beschränken, sondern sich über die wirkliche Qualität der Mitarbeiterin informieren sollte (ArbG Herford, 1.4.09, 2 Ca 1502/08).
Hüten Sie sich vor versteckten Hinweisen im Arbeitszeugnis
Fazit für Sie: Hüten Sie sich davor, im Zeugnis versteckte Hinweise für künftige Arbeitgeber zu geben. Bleiben Sie sachlich und bieten Sie im Zeugnis keine Rückfragemöglichkeiten an.