Fragen Sie Ihre Mitarbeiterin dabei nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, damit Sie eine Vorstellung vom Zeitraum der zu erwartenden Fehlzeit bekommen. Ergänzend sollten Sie von Ihrer Mitarbeiterin eine Bescheinigung über die Schwangerschaft verlangen. Diese kann von einem Arzt, aber auch von einer Hebamme ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 Mutterschutzgesetz – MuSchG). Entstehen hierfür Kosten, müssen Sie diese tragen (§ 5 Abs. 3 MuSchG).
Und es gibt noch zwei weitere Vorgaben für Sie:
- Sie müssen die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 20 MuSchG, meist das Gewerbeaufsichtsamt) umgehend über die Mitteilung der Schwangeren informieren.
- Sie dürfen die Mitteilung der Schwangeren Dritten nicht unbefugt zur Kenntnis geben (§ 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MuSchG). Den Vorgesetzten der Schwangeren dürfen Sie aber informieren, denn nur dann kann er für den erforderlichen Arbeitsschutz der Schwangeren sorgen.
Tipp:
Was eine Information anderer Mitarbeiter angeht: Fragen Sie Ihre schwangere Arbeitnehmerin doch am besten, welche Sprachregelung ihr am liebsten ist. Das heißt: Dürfen Sie die Schwangerschaft gegebenenfalls im Mitarbeiterkreis erwähnen oder nicht?
Achtung:
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung muss Ihnen Ihre Mitarbeiterin weder die Schwangerschaft mitteilen noch Ihnen eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Denn bei den Regelungen in § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 MuSchG handelt es sich nur um Sollvorschriften. In der Praxis wird Ihre Mitarbeiterin ihrer Informationspflicht aber schon aus eigenem Interesse nachkommen. Denn nur so kann sie sich auf die Schutzrechte aus dem Mutterschutzgesetz berufen.