Die Antwort: Grundsätzlich ist die Verlängerung der Elternzeit zustimmungsbedürftig. Allerdings dürfen Sie seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2011, Az.: 9 AZR 315/10, nur noch eingeschränkt entscheiden. Sie dürfen als Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob Sie einer Verlängerung zustimmen oder nicht. Das steht in § 315 BGB. Sie dürfen insbesondere nicht willkürlich handeln.
Außerdem ist die Verlängerung der Elternzeit möglich, wenn sich ein Elternpaar die Elternzeit aufteilt. Ein Wechsel kann dann aus wichtigem Grund erfolgen. So steht es in § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG. Wörtlich heißt es hier: „Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“ Und ein solcher wichtiger Grund kann sicherlich in der Erkrankung des Ehepartners gesehen werden. Besondere Härtefälle sind außerdem in § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG geregelt. Aufgeführt sind hier:
- der Eintritt einer schweren Krankheit
- eine Schwerbehinderung
- der Tod eines Elternteils
- der Tod eines Kindes
- eine wirtschaftliche Existenzgefährdung der Eltern
Diese Gründe greifen zwar nicht direkt für den § 16 BEEG, sind jedoch exemplarisch durchaus auch hier relevant.
Fazit: In Ihrem Fall wird Ihre Arbeitnehmerin tatsächlich einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit haben.