Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss Erholungsurlaub vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruchs verstanden wurde.
Dieser Anspruch ist aufgrund EU-Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des BAG allerdings dann nicht ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.
Ein Fall aus der Praxis zum Thema Resturlaub
Im entschiedenen Fall war der Kläger bei einem Unternehmen seit dem 4.1.2008 beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte ein Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.7.2008 endete. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt noch 16 Tage Urlaub zu.
In einem Schreiben vom 6.1.2009 verlangte der Gekündigte ohne Erfolg, diesen Urlaub mit einer Geldzahlung abzugelten. Er klagte daraufhin, doch das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch das später angerufene Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück.
Die Revision des Klägers vor dem 9. Senat des BAG) war dann jedoch von Erfolg gekrönt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht am 31.12.2008 abgegolten. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des BUrlG. Der Kläger konnte deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen.
BAG, Urteil vom 19.6.2012, Az. 9 AZR 652/10