Die Lösung des Problems sind Entgeltextras, die lohnsteuer- sowie beitragsfrei bleiben. Sie kosten Ihr Unternehmen nicht viel, und der Beschäftigte erhält sie brutto gleich netto. Auch 2017 gibt es dafür wieder zahlreiche Möglichkeiten.
Für sämtliche Leistungen, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens erhalten, müssen Sie die Lohnsteuer- sowie die Beitragspflicht korrekt beurteilen. Dabei können Sie von folgendem Grundsatz ausgehen: Das Sozialversicherungsrecht folgt dem Steuerrecht. Ist eine Leistung steuerfrei, ist sie fast immer auch sozialversicherungsfrei. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind alle einmaligen Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die
- zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und
- lohnsteuerfrei sind, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei.
Einige lohnsteuerpflichtige Zugaben können Sie pauschal versteuern und damit ebenfalls Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen. Auch diese Leistungen stellen also noch relativ günstige Entgeltaufbesserungen dar.
Achtung: Häufig gilt die Steuerfreiheit nur, wenn eine Zuwendung an Mitarbeiter eine Freigrenze oder einen Freibetrag einhält. Diese beiden Begriffe dürfen Sie nicht verwechseln:
1. Freibetrag: Die Zuwendung darf für die Steuerfreiheit einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Nur der den Grenzwert übersteigende Teil des Betrags ist steuerpflichtig.
Beispiel: Der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € pro Jahr und Mitarbeiter. Waren, die Ihr Unternehmen vertreibt oder herstellt und vergünstigt oder kostenlos an Mitarbeiter ausgibt, sind bis zu diesem Betrag lohnsteuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Hat die Zuwendung an den Mitarbeiter einen Wert von 1.081 €, ist 1 € davon steuerpflichtig.
2. Freigrenze: Die Zuwendung darf für die Steuerfreiheit einen bestimmten Be- trag nicht überschreiten. Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, wird die gesamte Zuwendung steuer- und damit auch beitragspflichtig.
Beispiel: Schbezüge, die Ihr Unternehmen den Mitarbeitern zukommen lässt, bleiben grundsätzlich dann steuerfrei, wenn deren Wert pro Mitarbeiter und Monat 44 € nicht überschreitet. Erhält der Mitarbeiter die Sachbezüge zusätzlich zum geschuldeten Entgelt, bleiben sie auch beitragsfrei.
Keine Gefahr für Entgeltgrenzen
Sind die Extras sozialversicherungsfrei, zählen sie auch nicht zum Arbeitsentgelt. Das bedeutet, sie fallen nicht ins Gewicht, wenn es beispielsweise um die Überschreitung von Entgeltgrenzen (wie die 450-€-Grenze bei Minijobbern) oder die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht.
Daneben existieren einige Zuwendungen an Mitarbeiter, die zwar steuerund sozialversicherungspflichtig sind, die aber nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen. Sie bleiben also ebenfalls immer dann außer Ansatz, wenn Sie überprüfen wollen, ob eine Entgeltgrenze überschritten wird. Um bei der nächsten Betriebsprüfung keine böse Überraschung zu erleben, sollten Sie insbesondere, wenn es um Entgeltgrenzen geht, ganz genau prüfen, ob eine Zuwendung wirklich nicht zum Arbeitsentgelt zählt und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.