Gingen die Pläne ursprünglich viel weiter, hält das neue Gesetz nun folgende Änderungen bereit:
1. Informationsrecht in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern sollen künftig einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Information erhalten, was Mitarbeiter in vergleichbarer Position verdienen. Gibt es nicht nachvollziehbare Unterschiede, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Nachzahlung.
Dabei gilt Folgendes:
- Vergleichsgruppe: Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in einer Vergleichsgruppe. Zur Vergleichsgruppe gehören jeweils Mitarbeiter des anderen Geschlechts mit gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten. Sie muss aus mindestens 6 Beschäftigten bestehen.
- Entgeltbestandteile: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den durchschnittlichen Grundlohn in der Vergleichsgruppe, sondern auch auf bis zu 2 weitere Entgeltbestandteile, wie beispielsweise Bonuszahlungen, einen Firmenwagen oder andere Sachbezüge.
- Alle Mitarbeiter können Auskunft verlangen: Eine Auskunft können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl Frauen als auch Männer verlangen.
Achtung: In Unternehmen mit Tarifbindung werden diese Auskünfte durch den Betriebsrat eingeholt und erteilt. Außerdem genügt es in tarifgebundenen Unternehmen grundsätzlich, wenn das Unternehmen die Eckdaten der tarifvertraglichen Regelung angibt. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Beschäftigten dagegen direkt an den Arbeitgeber bzw. den Personalverantwortlich wenden.
2. Dokumentationspflicht in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
Gehaltsunterschiede müssen von sämtlichen Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern dokumentiert werden.
3. Prüfverfahren in Betrieben mit 500 Beschäftigten und mehr
In Betrieben ab 500 Mitarbeitern soll die Pflicht eingeführt werden, ein sogenanntes Prüfverfahren zur Lohngerechtigkeit mit Berichten zur Lohnstruktur vorzunehmen. Das Prüfverfahren wird alle 5 Jahre durchgeführt. Untersucht werden soll insbesondere, ob und wo Frauen systematisch benachteiligt werden.
Achtung: In Unternehmen mit Betriebsrat entfällt das Verfahren!
Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Mitarbeiter müssen zudem regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten. Diese Berichte sollen für alle einsehbar sein.
Fazit: Sind Sie Personalverantwortlicher in einem Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten, wird die Neuregelung einen deutlichen Mehraufwand mit sich bringen. Dieser besteht vor allem in Information und Dokumentation .