Oder ob die Mitarbeiter „abhängig“ beschäftigt sind mit der Folge, dass Sie sich um deren Anmeldung und um die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge kümmern müssen.
Stufen Sie einen Mitarbeiter irrtümlich als selbstständig ein und führen Sie folgerichtig keine Sozialversicherungsbeiträge ab, können diese noch 4 Jahre nachgefordert werden (wird Ihnen Vorsatz unterstellt, sogar noch 30 Jahre). Wichtig ist es deshalb für Sie, bei Mitarbeitern, bei denen Sie Zweifel haben, auf Nummer sicher zu gehen. Hierfür können Sie das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nutzen. Im Rahmen dieses Verfahrens stellt die DRB verbindlich fest, ob ein Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Bei der nächsten Betriebsprüfung können Sie sich dann darauf berufen.
Verfahren nur für laufende Beschäftigungen
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben mit Top 1 eines aktuellen Besprechungsergebnisses (vom 25./26.4.2006) allerdings klargestellt, dass das Anfrageverfahren nur genutzt werden kann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Mitarbeiter noch läuft.
Praxistipp Die Statusanfrage sollten Sie in Zweifelsfällen immer dann nutzen, wenn ein Mitarbeiter eingestellt wird. Das Verfahren ist für Sie und Ihren Mitarbeiter kostenlos. Stellt sich dann auf Grund des Verfahrens heraus, dass Versicherungspflicht des Mitarbeiters besteht, tritt diese erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein. |