Doch Achtung:
Die Entgeltumwandlung hat in anderen Bereichen ihre Tücken. Oft ist es nämlich nicht möglich, laufendes Entgelt umzuwandeln und damit der Steuer- und Abgabenpflicht zu entziehen. Sie müssen Geld „von obendrauf“ hierfür verwenden. Also beispielsweise eine anstehende Gehaltserhöhung.
Wie wichtig das ist, hierauf zu achten, zeigt ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 1 KR 128/08):
Ein Steuerberatungsbüro stellte eine Mitarbeiterin ein und vereinbarte mit ihr ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von rund 1.100 €. Die Beschäftigte erhielt jedoch 2 Jahre lang nur rund 500 € als Entgelt und zusätzlich einen steuerfreien Zuschuss wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von ca. 700 €. Für diesen Betrag führte der Arbeitgeber nicht nur keine Lohnsteuer, sondern auch keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger wurde dies beanstandet. Der monatliche Zuschuss sei Teil des Entgelts und damit voll sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber klagte: Der Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung sei eindeutig lohnsteuerfrei. Alle lohnsteuerfreien Zahlungen an Mitarbeiter seien automatisch auch beitragsfrei. Weder das Sozialgericht Gießen in der ersten Instanz, noch das LSG gaben ihm Recht.
Entgeltumwandlung war der Fehler
Ein Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung an Mitarbeiter ist tatsächlich lohnsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit lag der Arbeitgeber hier also richtig. Lohnsteuerfreie Extras sind aber nur dann auch beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden. Das war hier offensichtlich nicht der Fall: Der Arbeitgeber hatte einen Teil des Gehalts in den Zuschuss umgewandelt. Umgewandeltes Entgelt kann nicht beitragsfrei sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Doch natürlich belasse ich es nicht bei einem Warnhinweis, sondern habe noch einen Tipp für Sie:
Wie Ihr Unternehmen am meisten spart
Der Fall zeigt: Bei steuerfreien Extras ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter sie aus Entgeltumwandlung finanziert oder zusätzlich erhält. Möchten Sie zusätzlich Beitragsfreiheit erreichen, müssen Sie dafür sorgen, dass die Leistung zusätzlich zum Entgelt gezahlt wird. Von einer Steuerfreiheit allein profitiert nur der Mitarbeiter, da er allein der Steuerschuldner ist. Nur bei gleichzeitiger Beitragsfreiheit spart auch Ihr Unternehmen, und zwar den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beispiele für Leistungen, die unter den oben genannten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei bleiben, sind
- Warengutscheine, wie z. B. Benzingutscheine, wenn ihr Wert maximal 44 € beträgt und keine Geldbeträge darauf vermerkt sind,
- Zuschüsse zur Kinderbetreuung,
- betriebliche Gesundheitsleistungen, wie z. B. Massagen im Wert von maximal 500 € pro Mitarbeiter und Jahr.
Und da 2011 die Sozialabgaben steigen (Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung) lohnt es sich jetzt verstärkt, über solche Alternativen zur Lohnerhöhung nachzudenken!