Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist in ihrer Kurzinformation vom 12.7.2010 (Nr. 34/2010) darauf hin, dass ein eigener Arbeitsvertrag für eine Entsendung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Mitarbeiter ungünstig ist. Der Arbeitsvertrag begründet an dem Ort, an den der Mitarbeiter entsendet wird, eine eigene – neue – regelmäßige Arbeitsstätte.
Damit handelt es sich bei der Entsendung nicht mehr um eine Auswärtstätigkeit. Die für den Mitarbeiter anfallenden Kosten wie Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtung etc. dürfen Sie dann nicht nach Reisekostengrundsätzen erstatten.
Das bedeutet für Sie:
Bei Entsendungen, die maximal 3 Monate dauern, sollten Sie dafür sorgen, dass kein eigener Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Dann können Sie die Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung als Reisekosten steuer- und beitragsfrei ersetzen. Entsendungen, die länger als 3 Monate dauern, sind eine Versetzung. Hier kommt eine Erstattung nach Reisekostengrundsätzen – ob mit oder ohne Arbeitsvertrag – von vornherein nicht in Betracht.
Diese Reisekosten können Sie bei Auswärtstätigkeit erstatten
Fahrtkosten | Verpflegungs-mehraufwen-dungen | Übernach-tungskosten | Reiseneben-kosten, z.B. Gepäck-aufbewahrung | |
Steuer- und sozialver-sicherungsfreie Erstattung | Der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs, der dem Anteil der zu berück-sichtigenden Fahrten an der Jahresfahr-leistung entspricht | Nein | In der nachgewiesenen Höhe | In der nachgewiesenen Höhe |
Nach amtlichen Schätzbeträgen: Kfz 0,30 €/km Motorrad/-roller 0,13 €/km Moped/Mofa 0,08 €/km Fahrrad 0,05 €/km | Maximal: 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 12 € bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 6 € bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden | 20 € pro Übernachtung | Nein |