Das gilt unter Umständen auch dann, wenn der Mitarbeiter nebenher selbstständig ist und selbst einen Mitarbeiter beschäftigt. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (12. 1. 2006, AZ: 6 Sa 821/05).
Wichtig: Nebenberuflich oder hauptberuflich
Im Streitfall weigerte sich ein Arbeitgeber, seinem Mitarbeiter weiterhin den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu zahlen und forderte sogar bereits gezahlte Zuschüsse zurück. Der Grund: Der Mitarbeiter war als Teilzeitkraft 28 Stunden pro Woche beim Arbeitgeber beschäftigt und arbeitete im übrigen als Selbstständiger. Als solcher beschäftigte er selbst einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (seine Ehefrau). Nach Ansicht des Arbeitgebers bedeutete dies, dass der Mitarbeiter hauptberuflich selbstständig sei und die Arbeitgeberpflicht zur Zuschusszahlung damit entfiele.
Das Gericht sprach dem Mitarbeiter aber die Zuschüsse zu. Zwar hätte der Arbeitgeber bei einem hauptberuflich Selbstständigen tatsächlich keine Zuschusspflicht, so das Gericht. Im Streitfall sei der Mitarbeiter aber nur nebenberuflich selbstständig.
Es kommt auch auf die Stundenzahl an
Das Gericht berief sich in seiner Begründung auf das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21. 11. 1988, an dem auch Sie sich bei der Beurteilung in gleich gelagerten Fällen orientieren können. Danach gilt Folgendes: 1) Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber, der mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, hauptberuflich selbstständig tätig. 2) Das gilt aber nur, wenn er nicht auch als Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden pro Woche arbeitet. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Wochenstunden arbeiten und deren monatliches Entgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt (2006: alte Bundesländer: 1.225 €, neue Bundesländer: 1.032,50 €), besteht grundsätzlich die Vermutung, dass für eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
Achtung:
Diese Vermutung ist aber dann widerlegt, wenn das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit das Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung übersteigt.