Konkret heißt das:
Ausschlaggebend für das Arbeitsentgelt ist nicht das tatsächlich gezahlte, sondern das geschuldete Entgelt, (z. B. auf Grund eines Tarifvertrags). Überschreitet dieses die monatliche 400 € - Grenze, sind die Mitarbeiter sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerrechtlich keine Mini-Jobber (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.5.2008, AZ: VI R 57/05).
Im Streitfall beschäftigte eine Arbeitgeberin 1999 bis 2001 mehrere Minijobber und zahlte ihnen ein monatliches Entgelt in Höhe von 630 DM (dies entsprach der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von heute 400 €).
Das Unternehmen rechnete die Mitarbeiter als geringfügig entlohnte Beschäftigte ab. Auf die Arbeitsverhältnisse kam jedoch der einschlägige Manteltarifvertrag zur Anwendung. Der Manteltarifvertrag sah für alle Arbeitnehmer die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe eines halben Monatsentgelts vor. Trotzdem die Arbeitgeberin dieses Urlaubsgeld nicht auszahlte, stellten ihre Minijobber keine Ansprüche an sie.
Die Falle „Entstehungsprinzip“
Dass auch das Urlaubsgeld bei der Berechnung des monatlichen Entgelts der geringfügig entlohnten Beschäftigten gewertet werden müsse, befand das Finanzamt hingegen für notwendig. Im Lohnsteuerrecht käme es, wie im Sozialversicherungsrecht auch, auf das geschuldete Entgelt an (Entstehungsprinzip).
Da dieses hier aufgrund der Zurechnung des Urlaubsgeldes über der Geringfügigkeitsgrenze lag, galten die betreffenden Beschäftigten nicht mehr als Minijobber. Daher erhielt die Arbeitgeberin vom Finanzamt einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorgehen.
Achtung: Der Bundesfinanzhof betonte, dass das geschuldete Entgelt zwar bei der Frage maßgebend sei, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handele oder nicht. Besteuert werden dürfe aber weiterhin nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt.
Entwarnung bei Einmalzahlungen
Seit dem 1.1.2003 gilt nach dem neu gefassten § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) das Entstehungsprinzip nicht mehr für Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.).
Für diese Entgeltbestandteile ist jetzt das Zuflussprinzip ausschlaggebend. Für Sie bedeutet das: Zum regelmäßigen Entgelt zählen Sie nur noch die Einmalzahlungen, die dem Mitarbeiter tatsächlich „zufließen“. Für geschuldete Einmalzahlungen bzw. dadurch bedingte Überschreitungen von Entgeltgrenzen müssen Sie deshalb keine Nachzahlungen mehr befürchten. Betriebsprüfungen und Lohnsteueraußenprüfungen werden für frühere Zeiträume kaum mehr durchgeführt.
Auch wenn das gezahlte regelmäßige Entgelt eine geringfügige Beschäftigung darstellt, welches den Grenzwert von 400 € mtl. nicht übersteigt, dürfen Sie noch nicht aufatmen. Berücksichtigen Sie, ob Ihrem Minijobber nach einem einschlägigen Tarifvertrag ein höheres Entgelt zusteht als das, das Sie ihm zahlen. Wenn dies der Fall ist, ist das Entgelt des Tarifvertrags ausschlaggebend.
Achtung: Die Prüfung der Tarifverträge müssen Sie auch dann vornehmen, wenn der Mitarbeiter mit dem geringeren Arbeitsentgelt eigentlich ganz zufrieden ist. Das gilt sogar dann, wenn der Beschäftigte im Vorfeld auf das nach Tarifvertrag geschuldete Mehrentgelt ausdrücklich verzichtet! In jedem Fall beurteilen die Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden das Entgelt nach der geltenden Anspruchsgrundlage.