Bei mehr als geringfügig beschäftigten Rentnern müssen Sie in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nur teilweise die Beiträge abführen:
Sozialversicherung: Kranken- und Pflegeversicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind alle Rentner – wie Ihre anderen Mitarbeiter auch – versicherungspflichtig. Die Beiträge sind von Ihnen und dem Mitarbeiter je zur Hälfte zu tragen. Diese Versicherungspflicht als Beschäftigter geht der Versicherungspflicht als Rentner vor.
Sozialversicherung: Rentenversicherung
Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (bzw. durch die stufenweise Anhebung des Alters für den Bezug der Regelaltersrente entsprechend später) und Altersrente beziehen, sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auch weiterhin zahlen. Lediglich die Arbeitnehmerbeiträge entfallen. Zwar führen Ihre Beitragsanteile nicht zu einer individuellen Zurechnung für den beschäftigten Arbeitnehmer. Dieser Zahlungspflicht liegen aber arbeitsmarktpolitische Motive zu Grunde. Sie haben das Ziel, Wettbewerbsvorteilen entgegenzuwirken, die Arbeitgeber versicherungsfreier Personen ohne diese Regelung hätten. Die korrekte Beitragsgruppe ist in diesen Fällen die „3“. Bei Rentnern, die das Alter für den Bezug einer Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, besteht dagegen vollständige Versicherungspflicht.
Sozialversicherung: Arbeitslosenversicherung
Auch hier gilt: Mitarbeiter, die das Alter für die Regelaltersrente erreicht haben, müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Sie als Arbeitgeber müssen jedoch wiederum den Arbeitgeberanteil abführen.