Wie sehen die aktuellen Regelungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge aus?
Mitarbeiter bleiben bei Kurzarbeit in allen Zweigen der Sozialversicherung
Die Antwort: Generell gilt: Auch während der Kurzarbeit bleiben die betroffenen Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert. Das gilt auch, wenn Kurzarbeit „Null“ geleistet wird, das heißt, wenn ganze Tage ausfallen und während der übrigen Zeit in Vollzeit weitergearbeitet wird. Außerdem besteht die Sozialversicherungspflicht auch dann uneingeschränkt weiter, wenn Ihr Unternehmen neben dem Kurzarbeitergeld kein Arbeitsentgelt zahlt.
Sozialversicherung: Unterscheiden Sie zwischen Kurzlohn und Kurzarbeitergeld
Hinsichtlich der Beiträge müssen Sie aber zwischen Kurzlohn und Kurzarbeitergeld unterscheiden:
- Sofern Ihr Unternehmen den Mitarbeitern Kurzlohn (für die tatsächlich geleistete Arbeit) zahlt, tragen Mitarbeiter und Arbeitgeber die Beiträge, die sich aus diesem Entgelt ergeben, je zur Hälfte.
- Soweit der Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhält, trägt Ihr Unternehmen die Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung noch (!) allein. Hintergrund.
Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur erhalten die Mitarbeiter nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie müssen es aus dem pauschalierten Nettoentgeltausfall ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Bruttounterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 232a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 163 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Sozialversicherung: Das ändert sich mit dem Konjunkturpaket II
Mit dem Konjunkturpaket II, das frühestens am 13.2. vom Bundesrat beschlossen wird (Ersatztermin ist der 20.2., also genau eine Woche darauf), wird es aber eine wichtige Änderung geben: Begrenzt auf die Jahre 2009 und 2010 übernimmt die Agentur für Arbeit die Hälfte der Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld, die ja sonst der Arbeitgeber alleine trägen müsste.
Und: Wird die Zeit der Kurzarbeit genutzt, um Arbeitnehmer auf betrieblich veranlasste Aus-, Fort- oder Weiterbildungen zu schicken, kann der Arbeitgeber für diese Zeit sogar 100 % der Sozialversicherungsabgaben erstattet bekommen.
Tipp: Setzen Sie sich deshalb unbedingt vor dem Beantragen von Kurzarbeit mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung, und klären Sie, ab wann die zumindest hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt. Gfs. lohnt es sich, mit dem Antrag auf Kurzarbeit diese einigen Tage noch zu warten! |