Aus diesem Grund verlangte er vor jeder Neueinstellung die Mitteilung des jeweils vereinbarten Überstundenvolumens.
Betriebsverfassungsgesetz umfasst nicht Inhalt des Arbeitsvertrags
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München wies den Antrag des Betriebsrats ab. Dessen Unterrichtungsanspruch nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfasst nicht den Inhalt des Arbeitsvertrags, sondern nur Informationen über Art und Dauer der Beschäftigung sowie die beabsichtigte Eingruppierung. LAG München, Beschluss vom 04.03.2009, Az.: 9 TaBV 113/08
Arbeitsvertrag: Keine Vertragskontrolle durch Betriebsrat
Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer, müssen Sie vor jeder Einstellung Ihren Betriebsrat unterrichten und dessen Zustimmung einholen, § 99 Abs. 1 BetrVG. Ihre Unterrichtungspflicht geht jedoch nur soweit, wie sich aus den Informationen Gründe zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG ergeben können. Ein Recht zur Inhaltskontrolle Ihrer Arbeitsverträge hat der Betriebsrat daher nicht.
Arbeitsvertrag: Nur in diesem Umfang müssen Sie unterrichten
Über folgende Punkte müssen Sie Ihren Betriebsrat vor einer beabsichtigten Einstellung informieren:
- Person des Bewerbers,
- vorgesehener Arbeitsplatz,
- Bewerbungsunterlagen,
- beabsichtigte Eingruppierung und
- Dauer der Beschäftigung.
Dagegen kann Ihr Betriebsrat nicht die Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrags verlangen.