Denn die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter dürfen nicht verletzt werden.
Darüber hinaus hat Ihr Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht für die Betriebsordnung, wenn gesetzliche Vorgaben bestehen, wie beispielsweise die Unfallverhütungsvorschriften, und dadurch keinerlei Regelungsspielraum mehr gegeben ist. Bei generellen Anweisungen entfällt ebenfalls das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats. Wichtig ist dabei, dass es sich um Anweisungen handelt, die sich allein auf die Gestaltung eines Arbeitsprodukts beziehen (BAG, Beschluss vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 67/98; in: AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung im Betrieb).
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