Ist die Betriebsratswahl fehlerhaft durchgeführt und anschließend angefochten worden, muss diese wiederholt werden. Das heißt für Sie als Arbeitgeber: Sie zahlen doppelt für die Wahl.
Jeder Fehler des Wahlvorstands kann Sie daher bares Geld kosten. Umso wichtiger ist es deshalb, während der gesamten Dauer von der Vorbereitung über die Durchführung bis hin zur Ermittlung des Wahlergebnisses ein kritisches Auge auf die Einhaltung der Wahlvorschriften zu haben, um rechtzeitig gegensteuern zu können.
Prüfen Sie zuerst die Bestellung des Wahlvorstands
Die Einleitung der Betriebsratswahl erkennen Sie als Arbeitgeber in der Regel daran, dass ein Wahlvorstand eingesetzt wurde. Doch nicht immer erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands fehlerfrei. Dahingehende Mängel können jedoch eine Unwirksamkeit der kompletten Wahl nach sich ziehen. Daher ist es ratsam immer auch zu prüfen, ob der Wahlvorstand überhaupt ordnungsgemäß eingesetzt wurde. Nur so lässt sich vermeiden, dass eine Wahl durchgeführt wird, die von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
Wählerliste
Der Wahlvorstand beginnt seine Wahlvorbereitungen in aller Regel damit, dass er eine Liste der Wahlberechtigten aufstellt. Hierzu wird er von Ihnen als Arbeitgeber die nötigen Auskünfte und Unterlagen anfordern. Nach § 2 Abs. 2 Wahlordnung (WO) sind Sie zur Erteilung folgender Informationen über die Beschäftigten verpflichtet:
- Vor- und Nachnamen
- Geburtsdatum und Geschlecht
- Beginn der Beschäftigung
Der Wahlvorstand muss dann anhand dieser Angaben 2 alphabetisch sortierte, nach Geschlechtern getrennte Listen der Wahlberechtigten aufstellen.
Empfehlung: Gleichen Sie die Wählerlisten mit den Ihrem Wahlvorstand übermittelten Informationen ab. Zeigen sich Unterschiede, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung korrekt ermittelt hat.
Ermittlung der richtigen Betriebsratsgröße
Weiterhin muss der Wahlvorstand die Größe des zu wählenden Betriebsrats korrekt ermitteln. Maßgeblich ist hierbei allein die Belegschaftsstärke Ihres Betriebs. Der Wahlvorstand hat also keine Möglichkeit, die Betriebsratsgröße nach Belieben festzulegen, sondern ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl sind aber nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Fremdarbeiter und Leiharbeitnehmer zählen dagegen nicht mit. Ausgehend von der jeweiligen Belegschaftsstärke sieht § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) folgende Betriebsratsgrößen vor:
Anzahl Arbeitnehmer | Zahl Betriebsratsmitglieder |
5–20 | 1 Mitglied |
21–50 | 3 Mitglieder |
51–100 | 5 Mitglieder |
101–200 | 7 Mitglieder |
201–400 | 9 Mitglieder |
401–700 | 11 Mitglieder |
701–1.000 | 13 Mitglieder |
1.001–1.500 | 15 Mitglieder |
1.501–2.000 | 17 Mitglieder |
2.001–2.500 | 19 Mitglieder |
2.501–3.000 | 21 Mitglieder |
Geschlechterquote muss zwingend beachtet werden
Besteht der zukünftige Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern aus mindestens 3 Mitgliedern, muss nach § 15 Abs. 2 BetrVG die sogenannte Geschlechterquote beachtet werden. Danach muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Ob der Wahlvorstand diese Vorgabe beachtet hat, können Sie bereits frühzeitig anhand von dessen Angaben im Wahlausschreiben überprüfen. Fallen Ihnen bereits dort Fehler auf, sollten Sie Ihren Wahlvorstand auf diese Pflicht aufmerksam machen. Wird nämlich die Geschlechterquote nicht beachtet, führt dies zur Anfechtbarkeit der Wahl.
Gesetzlicher Mindestinhalt des Wahlausschreibens
Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Dieses bildet das „Herzstück“ der Betriebsratswahl und muss die wesentlichen Wahlinformationen enthalten. Durch die umfassenden rechtlichen Vorgaben ist das Wahlausschreiben besonders fehleranfällig. Als Arbeitgeber sollten Sie das Wahlausschreiben daher besonders sorgfältig durchsehen, um den Wahlvorstand frühzeitig auf Mängel hinweisen und damit eine Anfechtbarkeit vermeiden zu können. Zu den gesetzlichen Mindestangaben des Wahlausschreibens gehören:
- das Datum seines Erlasses
- der Ort, an dem die Wählerliste und eine Kopie der Wahlordnung zur Einsichtnahme ausliegen
- der Hinweis, dass nur diejenigen Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden dürfen, die in der Wählerliste eingetragen sind
- der Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur binnen 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens möglich sind
- der Anteil der Geschlechter im Betrieb und der Hinweis, dass das Minderheitengeschlecht seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht
- die Mindestzahl der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Betriebsratssitze
- die konkrete Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss
- dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von 2 Beauftragten unterzeichnet sein muss
- der Hinweis, dass Wahlvorschläge nur binnen 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden können und dass die Wahl der Vorschlagslisten gewährt werden muss, wenn mehr als 3 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind
- der Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und nur solche Vorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht wurden
- der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Stimmabgabe aushängen
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, sowie der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde
- Betriebsadresse des Wahlvorstands
- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Wird im Wahlausschreiben auf Fristen hingewiesen, muss das konkrete Datum des Fristendes angegeben werden.
Aushang des Wahlausschreibens
Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Unterlaufen dem Wahlvorstand hierbei Fehler, kann auch dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einreichen. Während bei den gewerkschaftlichen Vorschlägen die Unterschriften von 2 Beauftragten genügen, müssen Wahlvorschläge der Arbeitnehmer eine Mindestzahl von sogenannten Stützunterschriften aufweisen.
Als Arbeitgeber bekommen Sie die Liste der Stützunterschriften in der Regel jedoch nicht zu Gesicht. Daher ist es für Sie schwierig zu prüfen, ob die jeweilige Mindestzahl erreicht wurde. Sind Ihnen jedoch von Seiten der Arbeitnehmer Unstimmigkeiten zu Ohren gekommen, sollten Sie den Wahlvorstand unbedingt auf diese hinweisen. Dann ist dieser nämlich verpflichtet, der Sache nachzugehen.
Geheimhaltung der Wahl hat oberste Priorität
Bei der Durchführung der Stimmabgabe besitzt der Grundsatz der geheimen Wahl besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen die Wahlgeheimhaltung führt nämlich immer zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
Häufige Fehler in diesem Zusammenhang sind:
- Für die Stimmabgabe wird eine frei einsehbare Stelle verwendet und kein Sichtschutz aufgestellt.
- Auf die Verwendung von Wahlumschlägen oder einer Wahlurne wird verzichtet.
- Es werden Stimmzettel berücksichtigt, auf denen handschriftliche Bemerkungen vorhanden sind.
Auszählung muss öffentlich erfolgen
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt den Arbeitnehmern das endgültige Wahlergebnis durch einen mindestens 2-wöchigen, schriftlichen Aushang bekannt. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Wahl abgeschlossen.
Hinweis: Erfolgt die Stimmauszählung nichtöffentlich oder wurden Ort und Zeit der Stimmauszählung nicht bzw. falsch bekannt gegeben, kann die Betriebsratswahl angefochten werden.
Zusatz-Wahlniederschrift
Als Arbeitgeber haben Sie – ebenso wie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – nach § 18 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf eine Abschrift der Wahlniederschrift, die Ihnen der Wahlvorstand unverzüglich zusenden muss. Sie sind also nicht darauf angewiesen, persönlich an der Stimmauszählung teilzunehmen.
Nicht alles sind Wahlkosten
Die Kosten der Wahl fallen Ihnen als Arbeitgeber zur Last (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sie müssen aber nur diejenigen Kosten tragen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Dazu gehören aber weder die Kosten für die Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten noch die Kosten für eine anschließende Wahlparty.
Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.06.2003, Az.: 9 BV 240/02