Die Frage: Wir haben in unserem Betrieb einen Betriebsrat. Jetzt möchten wir ein Ersatzmitglied des Betriebsrates aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Wann ist das eigentlich möglich?
Welche Voraussetzungen für die Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats vorliegen müssen
Die Antwort: Zunächst müssen natürlich die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung wie bei jedem anderen Arbeitnehmer vorliegen. Es muss also ein dringendes betriebliches Bedürfnis bestehen, das zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führt. Vergleichbare Arbeitnehmer haben Sie in eine Sozialauswahl einzubeziehen. Ihre Frage bezieht sich allerdings vermutlich hauptsächlich auf den besonderen Kündigungsschutz. Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben mit Beginn der Vertretung des verhinderten Betriebsratsmitglieds (BAG, Urteil vom 17.03.1988, Az.: 2 AZR 576/87) besonderen Kündigungsschutz. Entscheidend ist, dass das Ersatzmitglied für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestanden haben muss. Tatsächlich konkrete Geschäfte wahrnehmen muss es nicht. Der besondere Kündigungsschutz ist in § 15 Kündigungsschutzgesetz geregelt und endet 1 Jahr nach Beendigung der Ersatzmitgliedschaft. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Vertretung gedauert hat.
Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder beginnt bereits mit der Ladung zu einer Betriebsratssitzung
Wichtig: Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit der Ladung! Und was bedeutet nun genau Kündigungsschutz? Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung benötigen Sie die Zustimmung Ihres Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Erteilt Ihr Betriebsrat die Zustimmung nicht, können Sie diese durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren ersetzen lassen. Erst danach dürfen Sie kündigen.