Maßnahme
- Änderungen der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder der Arbeitsumgebung, bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 91 BetrVG
- Fragen des Arbeitsschutzes, §§ 80 Absatz 1 Nr. 1 und 9, 89, 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG
- der Aufstellung von Auswahlrichtlinien bei mehr als 500 Arbeitnehmern, § 95 BetrVG
- Fragen der Berufsbildung, §§ 96, 97 und 98 BetrVG
- Maßnahmen der Beschäftigungssicherung, §§ 80 Absatz 1 Nr. 8, 92a BetrVG
- der Entlassung oder Versetzung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers, § 104 BetrVG
- Vorschlägen zur Personalplanung, § 92 Absatz 2 BetrVG
- der internen Ausschreibung von Arbeitsplätzen, § 93 BetrVG
- allen Fragen der sozialen Mitbestimmung des § 87 Absatz 1 Nr. 1–13 BetrVG
- dem Abschluss eines Sozialplans, § 112 BetrVG
- der Überwachung von Rechtsnormen, § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG
- der Förderung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, § 80 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG
- der Durchführung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 80 Absatz 1 Nr. 2a–9 BetrVG