Weisung nicht befolgt: Abmahnung oder nicht – das ist hier die Frage!
In der Praxis sieht es leider anders aus: Ständig setzen sich Mitarbeiter über das hinweg, was Sie als Arbeitgeber verlangen. Dabei ist die Ausgangslage klar: Als Arbeitgeber dürfen Sie auf Grund Ihres Direktionsrechts jedem Mitarbeiter Anweisungen erteilen und damit seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung näher konkretisieren, § 106 Gewerbeordnung.
Hierzu gehören Weisungen
- zur Art der zu verrichtenden Arbeit,
- zum Arbeitsort,
- zu den Arbeitszeiten und deren Aufteilung,
- zu den Pausenregelungen,
- zum Urlaub,
- zu Betriebsferien,
- zur Qualität der Arbeit,
- zum Ordnungsverhalten im Betrieb, also zum Beispiel über die am Arbeitsplatz zu tragende Kleidung oder ein betriebliches Rauchverbot.
Befolgt Ihr Mitarbeiter solche Weisungen nicht, sollten Sie dies als Anlass für eine Abmahnung nehmen. Denn:
Ein schlechtes Beispiel macht Schule. Rufen Sie Ihren Mitarbeiter nicht mit einer Abmahnung zur Ordnung, wird er schnell zu einem negativen Vorbild für seine Kollegen (BAG, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen: 8 AZR 48/10).
Tipp: Natürlich müssen Ihre Mitarbeiter nur solche Weisungen befolgen, die durch Ihr Direktionsrecht gedeckt sind. Mit der folgenden Checkliste schließen Sie die Erteilung unzulässiger Weisungen aus:
Schnell-Check: Hier ist eine Abmahnung nicht zulässig
- Versetzung des Mitarbeiters auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Vergütung
- Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten, auch wenn die Bezahlung gleich bleibt
- Kürzung der Arbeitsstunden
- Zuweisung von Aufgaben, die bei Ihrem Mitarbeiter einen vermeidbaren Gewissenskonflikt mit sich bringen, wie zum Beispiel die Zubereitung von Schweinefleisch, wenn der Glaube des Mitarbeiters dies verbietet
Haben Sie eine dieser Weisungen erteilt, können Sie Ihrem Mitarbeiter, der sich weigert, diese zu befolgen, keine Abmahnung aussprechen.