Änderung der beantragten Elternzeit: Nur wenn Sie JA dazu sagen!

Eine Arbeitnehmerin hatte nach der Geburt ihres Kindes eine einjährige Elternzeit genommen. Kurz vor Ablauf des Jahres beantragte die Mitarbeiterin eine Verlängerung der Elternzeit für das 2. Lebensjahr ihres Kindes. Der Arbeitgeber lehnte ab. Er habe fest mit ihrer Rückkehr gerechnet und sie eingeplant.Es kam, wie es kommen musste:Im Klartext:Die Konsequenz:Hinweis:

Es kam, wie es kommen musste:

Damit wollte sich die Mitarbeiterin nicht zufriedengeben und klagte auf Verlängerung der Elternzeit. Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht – und endete mit einer Niederlage für die Arbeitnehmerin. Ihre Klage wurde abgewiesen, weil sie keinen Anspruch auf Verlängerung um das 2. Jahr habe. Eine Änderung der beantragten Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser könne aber frei entscheiden, ob er der beantragten Änderung zustimme oder diese ablehne (LAG Baden-Württemberg, Az.: 10 Sa 59/09).

Im Klartext:

Zusammen mit dem Elternzeitverlangen muss Ihr Mitarbeiter verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren (beginnend mit der Geburt des Kindes) er seinen Anspruch wahrnehmen wird, § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Konsequenz:

Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das 2. Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist in diesem Fall nur mit Ihrer Zustimmung möglich.

Hinweis:

Obwohl die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres laufen kann, muss Ihr Mitarbeiter Ihnen nur mitteilen, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit nimmt. Ob er unmittelbar anschließend noch das 3. Jahr Elternzeit beantragt, hängt dann nicht von Ihrer Zustimmung ab! Es genügt, wenn der Mitarbeiter die Verlängerung 7 Wochen vor Ablauf des 2. Jahres verlangt.

Achtung: Hier gelten wichtige Ausnahmen!

  • Stirbt das Kind, endet die Elternzeit automatisch nach 3 Wochen, auf Wunsch des Mitarbeiters auch früher.
  • In Härtefällen (z. B. wenn ein Elternteil verstirbt oder eine wirtschaftliche Existenzgefährdung droht) dürfen Sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur aus dringenden betrieblicher Erfordernissen schriftlich innerhalb von 4 Wochen ablehnen.
  • Gleiches gilt bei der Geburt eines weiteren Kindes.
  • Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit hat Ihr Mitarbeiter nur ausnahmsweise, wenn ein vorgesehener Wechsel der Betreuungsperson aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.