Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung in Elternzeit – Geht das?

„Kurzfristige Beschäftigungen“ sind etwas Feines. Im Gegensatz zu den so genannten 400-€-Kräften müssen Sie für diese Beschäftigten keine Pauschalbeiträge zahlen. Auch sonst hat die Beschäftigung dieser Personen viele Vorteile für Sie.Grund:

Sozialversicherung: Voraussetzungen für eine "kurzfristige Beschäftigung"

Die Voraussetzungen, damit eine solche „kurzfristige Beschäftigung“ auch anerkannt wird bzw. sozialversicherungsfrei ist, sind folgende:

  • Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres
  • mit einer seit ihrem Beginn vorliegenden zeitlichen Begrenzung durch
  • die Eigenart der Beschäftigung oder die vertragliche Regelung
  • auf eine Höchstdauer
  • von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen
  • ohne berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit

Sozialversicherung: Beschäftigung darf höchstens 50 Tage dauern

Wichtig ist, dass die Beschäftigung „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird, also von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Das gilt auch, wenn die Beschäftigung über ein Kalenderjahr hinausgeht. Voraussetzung für die Anwendung des 2-Monats-Zeitraums ist, dass die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung an weniger als 5 Arbeitstagen wöchentlich ausgeübt, müssen Sie auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abstellen.

So weit, so gut. Eine Leserin wollte jetzt wissen:

Sozialversicherung: Was während des Elternurlaubs wichtig ist

Frage: Wir haben eine Mitarbeiterin in Elternurlaub. Nach einem Babyjahr will sie uns auch in Spitzenzeiten zur Verfügung stehen. Ebenfalls als kurzfristig Beschäftigte. Was muss ich auch bei ihr beachten?

Die Antwort fällt kurz und knapp aus: Sie brauchen gar nichts zu beachten – es geht nämlich nicht!

Grund: Kurzfristige Beschäftigung ist während der Elternzeit nicht möglich, da berufsmäßig. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung nur dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. D.h. bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass diese nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung löst somit Versicherungspflicht aus und es sind Beiträge zur Kranken-Pflege- Renten und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.