So beurteilen Sie die Arbeitslosenversicherungspflicht der bei Ihnen nebenher beschäftigten Arbeitslosen
Zum 1.1.2005 wurde die Arbeitslosenversicherungsfreiheit von Arbeitslosen, die eine Beschäftigung ausüben, neu geregelt. Bis dahin waren solche Arbeitslose in einer Beschäftigung dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübten, die weniger als 15 Wochenstunden umfasste.
Seit dem 1.1.2005 ist die 15-Stunden-Grenze weggefallen, sodass arbeitslosenversicherungsfrei sein soll, wer als Arbeitsloser in der Zeit, in der er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, einer Beschäftigung nachgeht.
In ihrer Besprechung am 5./6. Juli 2005 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung jedoch darauf hingewiesen, dass die Streichung der 15-Stunden-Grenze faktisch keine Auswirkungen hat. Sie führt nicht dazu, dass eine Beschäftigung, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübt wird, immer arbeitslosenversicherungsfrei ist.
Grund: Die Vorschrift, die sich mit der Arbeitslosenversicherungsfreiheit befasst (§ 27 Abs. 5 SGB III), muss gemeinsam mit den Leistungsvorschriften (§ 119 SGB III) gesehen werden.
In der Wechselwirkung dieser beiden Vorschriften ergibt sich: Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist, dass der Betroffene einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat aber nur derjenige, der in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.
In diesem Sinne steht ein Arbeitsloser auch dann noch „in keinem Beschäftigungsverhältnis“, wenn die Arbeit an weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird. Dabei bleiben Überschreitungen dieser Grenze ohne Folgen, wenn die Abweichungen„von geringer Dauer“ sind.
Als Arbeitgeber müssen Sie somit Arbeitslosenversicherungspflicht annehmen, wenn die Wochenstundenzahl der Beschäftigung bei Ihnen über 15 Stunden hinausgeht.