Ihre Sozialversicherungsbeiträge können 30 Jahre lang nachgefordert werden
Hier sollten Sie aber ganz besonders akribisch arbeiten und Irrtümer möglichst vermeiden. Schnell kann Ihnen nämlich vorgeworfen werden, dass Sie die Beiträge vorsätzlich nicht abgeführt haben. Die Folge ist, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund zeigt: Die Sozialversicherungsbeiträge können bis zu 30 Jahre lang nachgefordert werden. Zusätzlich drohen hohe Säumniszuschläge (Urteil vom 25.1.2008, AZ: S 34 R 50/06). Bei geringfügig entlohnten Teilzeitkräften, bei Aushilfen oder bei Mitarbeitern, die als „Freie“ geführt werden, ist die Versicherungspflicht häufig nicht ganz eindeutig. In diesen Fällen sollten Sie das Problem aber gleich bei der Einstellung der Mitarbeiter aus der Welt schaffen. Nach dem Urteil des SG reicht es für die vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen nämlich bereits aus, dass Sie als Arbeitgeber die Pflicht zur Beitragszahlung und deren unzuläss Nichtabführung zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Im oben genannten Streitfall musste der Arbeitgeber rund 25.000 € an Beiträgen sowie 15.820 € an Säumniszuschlägen nachzahlen.
30-jährige Verjährungsfrist droht Als Folge des Vorsatzes verjähren diese Zahlungen erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beispiel: Sie versäumen eine Beitragszahlung im Januar 2008. Es kann Ihnen Vorsatz vorgeworfen werden. Die Verjährung beginnt am 1.1.2009 zu laufen und endet 30 Jahre später, also am 31.12.2038. Kann Ihnen dagegen kein Vorsatz, das heißt maximal nur Fahrlässigkeit oder gar keine Schuld vorgeworfen werden, verjähren Beiträge grundsätzlich innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beispiel: Die im Januar 2008 versäumte Zahlung verjährt in diesem Fall bereits am 31.12.2012 (Beginn wiederum am 1.1.2009). Auch Säumniszuschläge werden fällig Eine weitere Folge des Vorsatzes sind die Säumniszuschläge. Nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) muss Ihr Unternehmen für Beiträge und Beitragvorschüsse, die es nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen Betrags zahlen. Die Behörde erhebt den Zuschlag nur dann nicht, wenn
- die Beitragsforderung per Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und
- Sie glaubhaft machen können, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten.
Achtung: Bei einem rückständigen Betrag von unter 100 € wird kein Säumniszuschlag erhoben. Das gilt aber nur, wenn der Betrag gesondert schriftlich angefordert werden müsste