Was so alles bei einem Verstoß gegen das AGG passieren kann …

Die Frage: Wir haben bisher bei uns im Betrieb das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allzu ernst genommen. Nun möchte unser Geschäftsführer wissen, was bei einem Verstoß eigentlich geschehen kann. Haben Sie eine kurze Zusammenfassung für uns?

Die Antwort: Aber gerne, das können wir für Sie erledigen. Hier die einzelnen Rechte der Arbeitnehmer und Bewerber:

  1. Beschwerderecht: Fühlt sich ein Arbeitnehmer diskriminiert, darf er sich nach § 13 AGG bei Ihnen beschweren.
  2. Leistungsverweigerungsrecht: Werden Mitarbeiter belästigt oder sind sie gar sexuellen Belästigungen ausgesetzt, dürfen sie ihre Arbeit nach § 14 AGG einstellen.
  3. Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche: Eine Diskriminierung nach dem AGG kann auch Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG auslösen.
    • Materielle Schadensersatzansprüche: Vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung von Arbeitgeberseite, z. B. Sie übergehen einen Mitarbeiter
    • Immaterielle Entschädi­gungsan­sprüche (= Schmer­zensgeld): Konkrete Benachteiligung, aber kein Verschulden von Ihrer Seite erforderlich, z. B. wenn Sie Frauen nicht bei einer Beförderung berücksichtigen, weil Sie meinen, Sie müssten dies nicht. Es ist eine „angemessene Entschädigung“ zu zahlen. Diese beträgt im Falle einer Nichteinstellung max. 3 Monats­gehälter nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Wichtig: Forderungen nach Zahlung einer Entschädigung und Schadenersatz müssen Ihnen gegenüber nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wenn einer Ihrer Arbeitnehmer Klage gegen Sie einreicht, hat er grundsätzlich seine aufgeführten Behauptungen zu beweisen. Bei einer Klage nach dem AGG kommt ihm jedoch eine Beweiserleichterung zu. Danach muss er lediglich Indizien vorbringen und beweisen, nach denen eine Diskriminierung vorliegen könnte. Dann haben Sie zu beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt.