Die Pflichten Ihres Azubis: So reagieren Sie bei Versäumnissen
Die Pflichten Ihrer Auszubildenden sind in § 13 BBiG geregelt und sollten in vollem Umfang und in Ihrem Interesse eingefordert werden. An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick über die Azubi-Pflichten sowie Anhaltspunkte für angemessenes Ausbilderverhalten.
Lernpflicht:
Zentrale Aufgabe der Auszubildenden ist deren Bestreben und Bemühung darum, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben.
Aktiv und interessiert müssen Ihre Auszubildenden auf ihr Ziel – das Bestehen der Abschlussprüfung und den Erwerb der für den Beruf notwendigen Kompetenzen – hinarbeiten. Das bedeutet konkret, dass sie im Betrieb Fragen stellen, wenn sie etwas nicht verstehen, an Ausbildungseinheiten tatsächlich teilnehmen, die Berufsschule nicht vernachlässigen und selbst aktiv werden, wenn sie Defiziten auf die Spur kommen. Berufliche Handlungskompetenz zu erlangen, bedeutet aber auch, einen gewissen Grad an beruflicher Praxis zu erwerben. Es zählt also nicht nur das einmalige Lernen, sondern auch das mehrmalige Üben.
Informationen für Ausbilder: Eine vermeintliche Pflichtverletzung reicht hier nicht aus, um eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung zu rechtfertigen. Im Falle der Verweigerung der Lernpflicht (aus Ihrer Sicht) empfehlen wir Ihnen zunächst ein Kritikgespräch inklusive einer Vereinbarung, dass (und wie) die Pflichtverletzung in Zukunft vermieden werden kann.
Sorgfaltspflicht:
Azubis müssen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen.
Das gilt sowohl für die von berechtigten Personen (wie Ihnen) übertragenen Aufgaben als auch für Aufgaben, die sich aus der Ausbildungsordnung ergeben, z. B. das Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises. Je fortgeschrittener der Azubi ist, desto sorgfältiger muss er arbeiten.
Informationen für Ausbilder: Sorgfältiges Arbeiten ist in jedem Ausbildungsberuf ein Muss – in manchem mehr, in manchem weniger –, verzichtbar ist es nie! Machen Sie das Ihrem Azubi klar. Geben Sie ihm bei mangelnder Sorgfalt für seine Aufgaben mehr Zeit und fordern Sie ihn auf, diese tatsächlich dafür zu nutzen. Sorgen Sie dafür, dass der Azubi für seine sorgfältige Arbeit (auch von anderer Seite) Anerkennung erfährt. Sprechen Sie mit seinen Kollegen in der Fachabteilung darüber.
Teilnahmepflicht:
Ihr Azubi hat an allen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Das gilt für den Berufsschulunterricht, das Ablegen der Zwischen- und der Abschlussprüfung sowie für alle Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die laut Ausbildungsordnung vorgesehen sind oder die Sie für diesen Azubi vorsehen.
Informationen für Ausbilder: Nur bei andauerndem und fortlaufendem Verstoß gefährdet der Auszubildende seine Ausbildung akut. Auch hier sollte vor einer Abmahnung ein ernsthaftes Gespräch zwischen Auszubildendem und Ausbilder stattfinden.
Befolgungspflicht:
Azubis müssen weisungsberechtigten Personen Folge leisten, wenn es sich um zulässige Weisungen im Rahmen der Ausbildung handelt.
Wer aber ist genau ein Weisungsberechtigter? Sie als Ausbildender, die beauftragten Fachausbilder und Personalleiter, aber auch – immer dann, wenn sie für die Ausbildung gerade zuständig sind bzw. in deren Verantwortungsbereich ausgebildet wird – Abteilungsleiter, Meister, Poliere, Vorarbeiter und ggf. Sicherheitsbeauftragte.
Informationen für Ausbilder: Sie dürfen Anweisungen nur im Rahmen der Ausbildung geben. Beispielsweise dürfen Sie Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild des Azubis nur dann verlangen, wenn der Arbeitsschutz dies erfordert (Helmpflicht) oder wenn der Geschäftsbetrieb ansonsten spürbar beeinträchtigt würde (Ausbildung in der Bank).
Betriebsordnung:
Azubis müssen die für den Ausbildungsbetrieb geltende Ordnung beachten.
Es gilt dabei die Ordnung des Betriebs/der Betriebe, der/die im Ausbildungsvertrag aufgeführt ist/sind.
Informationen für Ausbilder: Durch diese Regelung ist Ihr Azubi nicht nur an die „Betriebsordnung“ gebunden. Diese Pflicht ist weiter reichend zu verstehen und gilt auch für Arbeitssicherheitsvorschriften, Rauchverbote usw., die nicht in der Betriebsordnung aufgeführt sind.
Pfleglicher Umgang:
Die betriebliche Einrichtung ist „pfleglich“ zu behandeln.
Als „Einrichtung“ gelten alle Gegenstände, die für den Azubi erreichbar sind bzw. im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollten aber beachten: Der „allgemein nötige Sorgfaltsmaßstab“ stellt an Auszubildende geringere Anforderungen als an „normale“ Mitarbeiter.
Informationen für Ausbilder: Wenn Ihr Auszubildender dieser Pflicht nicht nachkommt und es kommt zu einem Schaden, z. B. Beschädigung von Firmeneigentum, ist er in der Regel – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt – schadenersatzpflichtig.
Schweigepflicht:
Über Geschäftsgeheimnisse hat Ihr Auszubildender Stillschweigen zu bewahren.
Diese Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen geht weiter, als Ihr Azubi wahrscheinlich denkt. Sie schließt auch Informationen über Kunden, Lieferanten, Kalkulationen o. Ä. mit ein. Für Bilanzen, Patente usw. zählt das ohnehin.
Informationen für Ausbilder: Sie sollten Ihre Azubis genau darüber aufklären, welche Sachverhalte unter die Schweigepflicht fallen und alle Ihre Azubis eine entsprechende Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses unterschreiben lassen.