Ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte
Ein Spezial-Report von „Gleichstellung im Blick“
Liebe Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte,
immer wieder stelle ich in Seminaren fest, dass Kolleginnen ganz erstaunt sind, was mit ihrem Amt und ihrer Rechtsstellung verbunden ist und welche Schutzrechte sie genießen. Das war für mich Grund genug, Ihnen diese einmal im Rahmen dieses aktuellen Themen-Spezials zusammenzustellen. Ob es um Ihre Beurteilung, Ihre Kündigung oder Ihre Nachzeichnung geht – nutzen Sie Ihre vielfältigen Rechte!
Sie finden in diesem Spezial-Report alles rund um Ihre Rechte im Amt und Ihre Position, die Sie aufgrund Ihres Amtes innehaben. Diese Rechte sollten Sie kennen!
Praktische Tipps, Muster-Schreiben und Übersichten werden Sie dabei unterstützen, Ihren Rechtspositionen ggf. Nachdruck zu verleihen.
Unter anderem haben wir diese Themen für Sie zusammengestellt:
- Das sind Ihre Schutzrechte
- Wie Sie Ihr Recht auf unabhängiges und weisungsfreies Arbeiten erfolgreich durchsetzen
- Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen, wenn Ihre Dienststellenleitung Ihre Arbeit behindert
- Ihr gutes Recht: Sie genießen im Amt als Gleichstellungsbeauftragte Sonderkündigungsschutz
- Sie müssen ordnungsgemäß beteiligt werden
Machen Sie sich noch heute ein umfassendes Bild über Ihre Rechte und kämpfen Sie für deren Beachtung – von ALLEN Beteiligten. „Gleichstellung im Blick“ unterstützt Sie hierbei.
Ja, ich möchte den Spezial-Report „Ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte“ zum Preis von 21,95€ (zzgl. MwSt.) als PDF direkt auf meinen Rechner herunterladen.
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk, die freien Berufe, den öffentlichen Dienst, Behörden sowie sonstige öffentliche oder karitative Einrichtungen, Verbände oder vergleichbare Institutionen und ist zur Verwendung in der selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestimmt. Wir halten unsere Kunden mit Informationen zu eigenen ähnlichen Produkten per E-Mail auf dem Laufenden (Art. 6 (1) (f) DS-GVO, § 7 Abs. 3 UWG). Wenn das nicht gewünscht ist, kann der Zusendung jederzeit (z. B. per E-Mail) widersprochen werden, ohne dass weitere Kosten als die der reinen Kommunikation entstehen.