Darum brauchen Sie als Selbstständiger unbedingt ein Testament

Eines vorweg: Niemand beschäftigt sich gern mit dem Tod. Aber Hand aufs Herz: Liegt Ihnen Ihr Betrieb am Herzen? Möchten Sie, dass es auch nach Ihnen weitergeht? Dann führt an einem Testament kein Weg vorbei, wenn Sie möchten, dass der Übergang geordnet verläuft. Vor allem können Sie Ihre Hinterlassenschaft schützen.
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Beispiel: Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt entschieden: Ein Ehegatten-Testament gilt auch nach dem Tod eines der Ehepartner weiter. Der Hinterbliebene darf dann nicht einfach alles verschenken – schon gar nicht an einen neuen Lebensgefährten (Urteil vom 12.9.2017, Az. 10 U 75/16).Andersherum gilt:

Hat ein Verstorbener gar nicht bestimmt, wie sein Erbe nach seinem Tod verteilt werden soll, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB). Dabei gilt der Grundsatz des Verwandtenerbrechts – das heißt: Es erbt der nächste noch lebende Verwandte des Erblassers. Neben den nächsten lebenden Verwandten hat auch der Ehepartner des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB). Die Höhe des Anteils des Ehepartners hängt davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen zum Zuge kommen:

  • Sind Verwandte 1.Ordnung vorhanden – das sind eigene und adoptierte Kinder sowie deren Abkömmlinge –, bekommt der Ehepartner des Verstorbenen 1/4 des Erbes. Die Kinder erben den Rest zu gleichen Teilen. Die übrigen Verwandten gehen leer aus.
  • Hat der Erblasser keine Kinder und kommen die Erben 2. Ordnung zum Zuge – das sind seine Eltern und deren Abkömmlinge, also auch seine Geschwister, Nichten, Neffen –, erhält sein Ehepartner 1/2 des Erbes. Der Rest fällt an die Eltern bzw. deren Abkömmlinge.
  • Galt für die Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (das ist der Fall, wenn nichts anderes per Ehevertrag vereinbart wurde), erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehepartners um 1/4 des Erbes (§ 1371 BGB).

Beispiel: Ein verstorbener Handwerker hinterlässt seine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zwei Kinder. Die Ehefrau erhält 1/4 des Erbes nach § 1931 BGB und 1/4 nach § 1371 BGB, also insgesamt 1/2. Die Kinder bekommen jeweils 1/4.

Was Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag erreichen können

Durch eine letztwillige Verfügung (= Testament oder Erbvertrag) kann der (künftige) Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließen und frei entscheiden, wer nach seinem Tod erben soll. Gesetzlich erbberechtigte Verwandte sowie der Ehepartner des Erblassers haben aber die Möglichkeit, ihren Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) geltend zu machen,sofern sie in dieser Höhe nicht durch das Testament bedacht worden sind. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (= Geldanspruch).

Beispiel: Das kann eine letztwillige Verfügung bestimmen: Ein verstorbener Handwerker hinterlässt zwei Kinder und seine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat.Diese hatte er per Testament als Alleinerbin eingesetzt.

Folge: Die Kinder, denen nach der gesetzlichen Erbfolge je 1/4 des Erbes zugestanden hätte, bekommen nun je ein 1/8 des Erbes als Pflichtteil.

Abwandlung: Der verstorbene Handwerker hinterlässt ein Kind und seine nicht eheliche Lebensgefährtin, die er im Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte. Das Kind, dem nach der gesetzlichen Erbfolge das gesamte Erbe zugefallen wäre, hat nun gegen die Lebensgefährtin einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Erbes.

So können Sie als Selbstständiger Ihr Testament aufsetzen

  • Sie können Ihr Testament von zu Hause aus per Hand aufsetzen (§ 2247 BGB). Damit es gültig ist, muss es von Ihnen komplett eigenhändig geschrieben und von Ihnen unterschrieben sein.Am besten mit Ort und Datum, falls Sie Ihr Testament später mal ändern, damit klar ist, welches das aktuelle ist.
  • Möglich ist auch, das Testament vor dem Notar zu fassen. Dann handelt es sich um ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB). Dieser Weg ist der bessere, denn der Notar stellt sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig und rechtlich einwandfrei ausgedrückt wird, also z.B. die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ nicht verwechselt werden,wie es häufig vorkommt und was rechtlich dramatische Folgen haben kann. Allerdings kostet das öffentliche Testament Geld – bei einem vererbenden Vermögen von 300.000 € rund 630 €.

Was in Ihrem Testament nicht fehlen darf

Sinn Ihres Testaments ist es, festzulegen, wer abweichend von der gesetzlichen Erbfolge erben soll. Zu den Inhalten zählen:

  • namentliche Nennung der Erben und die Bestimmung,welchen Bruchteil des Nachlassesjeder Genannte erhalten soll, sowie Enterbungen (Achtung: Der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen!) 
  • Bestimmung eines Ersatzerben (falls der eigentlich gewünschte Erbe bereits vor dem Erblasser stirbt)
  • Vermächtnisse (z. B. Geldbeträge für Vereine, der Diamantring für die Tochter)
  • Auflagen für Erben (z. B. Grabpflege)
  • Teilungsanordnungen und Regelungen zur Ausgleichspflicht unter den Erben (z. B. wer das Haus bekommt und die anderen Erben auszahlen soll) 
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers (sinnvoll, wenn minderjährige Kinder erben oder Streit „vorprogrammiert“ ist).

Besonderheit: Gemeinschaftliches Testament

Für Ehepartner gibt es die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) zu errichten, landläufig als „Berliner Testament“ bekannt.Es kommt in der Praxis in 2 Varianten vor:

  1. Die Ehepartner bestimmen gemeinschaftlich, dass der länger Lebende der Alleinerbe des zuerst Versterbenden wird.

Dieser darf dann über das vom Ehepartner geerbte Vermögen frei verfügen. Erst nach seinem Tod geht der verbleibende Rest an die im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Erben. Achtung: Jeder gesetzlich Erbberechtigte (z. B. ein Kind) hat aber schon nach dem Tod des zuerst Versterbenden das Recht, seinen Pflichtteil zu verlangen.

2. Die Ehepartner setzen den länger lebenden Ehepartner als Vorerben und z. B. die Kinder als Nacherben ein.

In diesem Fall ist die Verfügungsmöglichkeit des vorerbenden Ehepartners über den Nachlass des zuerst Sterbenden stark beschränkt.Der Vorerbe darf den Nachlass nur im Notfall für eigene Zwecke verbrauchen (z. B. bei Krankheit oder Aufenthalt im Pflegeheim). Dafür muss er aber nach dem Tod seines Ehepartners keine Pflichtteile auszahlen.Vorausgesetzt, Sie nehmen die folgende Regelung mit auf:„Sollte eines der Kinder nach dem Ableben des zuerst versterbenden auf der Zahlung des Pflichtteils bestehen, hat es nach dem Tod des anderen Elternteils auch nur den Pflichtteil zu bekommen. Es ist dadurch vom Erbe ausgeschlossen.“ 

Der Erbvertrag als Alternative zum Testament

Eine Alternative zum Testament ist der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Hier schließt der Erblasser einen Vertrag mit den künftigen Erben, durch den er sich verbindlich festlegt. Er kann davon also nicht zu Lebzeiten wieder Abstand nehmen.

Der Erbvertrag regelt die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers verbindlich.

Unterschiede zum Testament

  • Der in einem Testament Bedachte hat keine rechtliche Möglichkeit zu verhindern, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Testament ändert. 
  • Hingegen erlangt der per Erbvertrag Bedachte eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft für den Fall des Todes des Erblassers.

Warum überhaupt Erbvertrag?

Häufig kommt es zu Erbverträgen, wenn z. B. ein Kind später das Unternehmen bekommen und das andere Kind dafür eine Abfindung oder privates Vermögen des Erblassers erhalten soll. 

  • Schon zu Lebzeiten des Erblassers darüber eine Einigung zu erzielen beugt späterem Streit vor. Zudem kann sich der Erbe, der das Unternehmen bekommen wird, dann auf gesicherter Basis engagieren und einbringen.

Zu Ihrer Sicherheit

  • Ein Erbvertrag kann durch einen neuen Vertrag nur von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben (§ 2290 BGB). Ein einseitiger Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien einen solchen im Erbvertrag vorbehalten haben (§ 2293 BGB). 
  • Schließen Ehepartner miteinander einen Erbvertrag, an dem keine weiteren Personen beteiligt sind, wird dieser Erbvertrag durch eine rechtskräftige Scheidung der Ehe unwirksam.

Wichtig: Ein bestehendes Testament wird durch einen Erbvertrag unwirksam. Ein zum Erbvertrag widersprüchliches späteres Testament desjenigen, der sich im Erbvertrag z. B. zur Vermögensübergabe des Betriebs an ein Kind verpflichtet hat, ist ebenfalls unwirksam.

Achtung: Im Gegensatz zum Testament muss der Erbvertrag notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB)!

Kinder müssen volljährig sein, wenn sie sich in dem Vertrag zu Gegenleistungen im Erbfall verpflichten.

Zu Lebzeiten darf der (künftige) Erblasser sein Vermögen aber trotz des Vertrags grundsätzlich verleben, also verbrauchen.