Keine Rechnung vom Privatverkäufer: Eigenbeleg erstellen

Das kommt in Kleinunternehmen oft vor: Sie kaufen Waren von einem Privatverkäufer, zum Beispiel im Internet oder über eine Zeitungsanzeige. Können Sie einen solchen Kauf auch steuerlich geltend machen?
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Das kommt in Kleinunternehmen oft vor: Sie kaufen Waren von einem Privatverkäufer, zum Beispiel im Internet oder über eine Zeitungsanzeige. Können Sie einen solchen Kauf auch steuerlich geltend machen?

Kein Vorsteuerabzug beim Einkauf beim Privatverkäufer

Ein Vorsteuerabzug ist beim Kauf von einem Privatverkäufer nicht möglich, denn der Privatverkäufer kann selber keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Betriebsausgabenabzug ist Ihnen sicher, wenn Sie den Kauf eindeutig belegen können.

Das ist der Fall, wenn Sie einen vollständigen Beleg erhalten haben, aus dem sich Name, Anschrift, Kaufgegenstand, Betrag und Kaufdatum ergeben. Mehr ist nicht erforderlich. Sie brauchen den Einkauf dann nur noch zu buchen.

Wann der Eigenbeleg Ihren Betriebsausgabenabzug rettet

Keine Buchung ohne Beleg – dieser Grundsatz gilt auch für den Einkauf bei einem Privatverkäufer. Wenn Sie vom Privatverkäufer keinen Beleg erhalten, aber den Namen und die Anschrift kennen, erstellen Sie einen Eigenbeleg mit den erforderlichen Angaben.

Dazu ist es erforderlich, dass Ihr Eigenbeleg

  • den Namen und die Anschrift des Empfängers bzw. Lieferanten enthält,
  • einen unmissverständlichen Belegtext enthält, der den Geschäftsablauf ausreichend erklärt,
  • das Ausstellungsdatum und das Datum der Zahlung nennt,
  • rechnerisch richtig ist,
  • jederzeit auffindbar ist und auf Dauer lesbar bleibt.

§ 160 Abs. 1 AO verlangt von Ihnen, dass Sie den Empfänger einer Zahlung genau benennen. Ohne Angabe von Namen und Adresse darf Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug streichen.

Eigenbeleg ist nicht als “Dauerlösung” gedacht

Da Sie von dem Privatverkäufer Namen und Anschrift kennen, kann sich das Finanzamt nicht auf § 160 Abs. 1 AO beziehen und Ihnen den Betriebsausgabenabzug streitig machen.

Sie haben dann allerdings kein Dokument, mit dem der Privatverkäufer selbst den Verkauf und/oder den Erhalt des Geldes bestätigt. Kommt so etwas in Ihrem Betrieb sehr häufig vor, könnte das zu weiteren Nachforschungen seitens des Finanzamtes führen. Besser lassen Sie sich deshalb immer einen Beleg unterschreiben.