Der Fall: Ein Informant hatte sich an die Landesbeauftragte gewandt, die daraufhin Kontrollmaßnahmen bei einem Unternehmen einleitete und Datenschutzverstöße feststellte. Die Geschäftsführer des Unternehmens beantragten Akteneinsicht, die die Landesbeauftragte gewährte. Allerdings hatte sie zuvor die Angaben zum Informanten geschwärzt.
Datenschutz: Prüfung auf beweisrechtliches Verwertungsverbot
Das Unternehmen verlangte daraufhin die kompletten Unterlagen, ohne Schwärzung. Es müsse geprüft werden, ob ein Straftatbestand vom „Petenten“ begangen worden sei. In diesem Fall bestehe ein beweisrechtliches Verwertungsverbot. Dieses Begehren auf Akteneinsicht in ungeschwärzter Form wurde von der Aufsichtsbehörde abgelehnt. Die Kenntnis des Namens des Petenten/der Petentin sei für die Geltendmachung der rechtlichen Interessen der Klägerin nicht erforderlich. Gegen dieses Vorgehen klagte nun das Unternehmen.
Datenschutz: Vorgehen der Landesbeauftragten war richtig
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Aktenzeichen 2 K 548/09) nunmehr festgestellt, dass die Vorgehensweise der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richtig war: „Die Identität des Informanten sei von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu schützen. Wenn Menschen ihr gesetzmäßiges Recht auf Mitteilung an die Aufsichtsbehörden in Anspruch nähmen, gebe es kein berechtigtes Interesse der Gegenseite auf Aufhebung ihrer Anonymität.“ Kommentar der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, hierzu: „Ich hoffe, dass dieses Urteil diejenigen ermutigt, die bislang noch aus Furcht vor Repressalien gezögert haben, sich wegen erlittener Datenschutzverstöße an uns zu wenden!“
Das Urteil finden Sie hier: www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/09k548-u01.pdf, die Pressemitteilung hier: www.datenschutz-bremen.de/pressemitteilung.php