Heutzutage sind Kunden ihren Unternehmen nicht mehr allzu treu. Es ist nur verständlich, dass manches Unternehmen verlorene Kunden wieder zurückgewinnen will. Möchte Ihr Unternehmen hierzu noch vorhandene Daten ehemaliger Kunden nutzen, sollten Sie auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hinweisen (Az. 6 U 70/09).
Kundendatenschutz: Unternehmen wollte Daten ehemaliger Kunden zur Kundenrückgewinnung nutzen
Dieses untersagte es einem Unternehmen, die Daten ehemaliger Kunden für Werbezwecke zu nutzen, um diesen den Weggang von einem bestimmten Konkurrenzunternehmen schmackhaft zu machen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine solche Nutzung nach § 4 Abs. 1 BDSG unzulässig. Weder lag eine Einwilligung der ursprünglichen Kunden in die Nutzung der Daten für einen solchen Zweck vor, noch lässt sich eine solche Nutzung auf § 28 Abs. 1–3 BDSG stützen. Das Unternehmen kann sich zum einen nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen. Zum anderen ist auch das so genannte Listenprivileg nicht anwendbar, da zur Definition der Personengruppe mehr als ein Merkmal (1. Merkmal: ehemalige Kunden, 2. Merkmal: neue Kunden des Konkurrenzunternehmens) herangezogen wurden.
Hinweis: Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungen des BDSG zum 1.9.2009 behalten diese Wertungen des Gerichts Gültigkeit. Daher kann ein Tipp ans Marketing viel Ärger ersparen.