Wollte ein Minijobber das ausdrücklich anders haben und freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, musste er das Ihnen als Arbeitgeber gegenüber erklären. Alle Minijobber, die Sie nach dem 1.1.2013 einstellen, sind dagegen automatisch rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2013 genau 18,9 Prozent. Da der Arbeitgeber bereits 15 Prozent pauschal abführt, behalten Sie vom Lohn des rentenversicherungspflichtigen Minijobbers die Differenz ein (18,9 % – 15,5 % = 3,9 %).
Das ist neu bei „Alt-Minijobbern“
Die Neuregelung zur Rentenversicherungspflicht für Minijobber birgt eine handfeste Überraschung, die vielen noch nicht bekannt ist. Zwar bleiben Minijobber, die bereits vor dem 1.1.2013 beschäftigt waren, zunächst rentenversicherungsfrei. Doch sobald durch eine Gehaltserhöhung oder eine Ausweitung der Arbeitszeit die alte Grenze von 400 € überschritten wird, werden auch diese „Alt-Minijobber“ plötzlich und ganz automatisch rentenversicherungspflichtig.
Beispiel: Petra Mustermann erledigt bei Ihnen Büroarbeiten als Minijobberin. Sie arbeitet im Monat 40 Stunden. Ihr Stundenlohn beträgt 9,50 Euro. Damit ist sie 2012 unter der 400-Euro-Grenze geblieben. Aufgrund des hohen Arbeitsanfalls können Sie Petra Mustermann häufiger gebrauchen und vereinbaren mit ihr, dass sie ab Februar nicht mehr nur 40 Stunden pro Monat arbeitet, sondern 46 Stunden. Die Folge: Damit verdient sie nun 427,50 € im Monat und überschreitet über die 400-€-Grenze.
Weitere Folge: Ab Februar ist Petra Mustermann rentenversicherungspflichtig in ihrem Minijob.
Doch egal, ob ein vorhandener Minijobber nun durch ein Überspringen der alten 400-€-Grenze rentenversicherungspflichtig wird oder ob nach dem 1.1. 2013 einen neuen Minijobber einstellen, der dann automatisch rentenversicherungspflichtig ist: Diese Versicherungspflicht kann aufgehoben werden. Das geht so:
- Der Minijobber beantragt beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
- Damit fallen für ihn dann keine Abgaben an.
- Die Erklärung nimmt der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen und vermerkt dies entsprechend bei der Lohnabrechnung für den Minijobber.