Antwort: Vor allem bei der Umsatzsteuer müssen Sie genau hinschauen. Wichtig ist dazu zunächst eine Unterscheidung bei den Kunden aus dem EU-Ausland, für die Sie arbeiten oder an die Sie Waren liefern. Denn hier liegt ein wichtiger Unterschied bei Ihren Lieferungen ins EU-Ausland:
- EU-Lieferungen an Unternehmen führen Sie steuerfrei aus – d. h. Sie berechnen keine Umsatzsteuer.
- Bei EU-Lieferungen an Privatpersonen verfahren Sie genauso wie bei Ihren Kunden aus Deutschland. Sie berechnen also ganz normal die deutsche Umsatzsteuer.
Die Frage lautet dann natürlich sofort:
Wie können Sie nun herausfinden, ob es sich um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt? Fragen Sie im Internet-Bestellformular nach der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Gibt der im EU-Ausland ansässige Kunde keine an, können Sie davon ausgehen, dass es sich um eine Privatperson handelt.
Gibt der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und zeigt damit, dass er ein Unternehmensgründer ist, aber gleichzeitig ist die Ware oder Dienstleistung typische für den privaten Bereich, sollten Sie sich zusätzlich von Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass eine betriebliche Nutzung vorgesehen ist.
Behalten Sie die Lieferschwellen im Auge
Ansonsten brauchen Sie bei Ihren Bestellungen von Privatpersonen steuerlich nichts anders zu machen. Allerdings gilt dies nur bis zu einer Grenze, der sogenannten Lieferschwelle, die Sie kennen sollten, wenn Ihr Auslandsgeschäft zu einem Erfolg wird.
Wenn Sie die Lieferschwelle überschreiten, berechnen Sie nicht länger die deutsche Umsatzsteuer von 19 %, sondern die des Lieferlandes.
Beispiel:
Für Österreich gilt eine Lieferschwelle von 35.000 €. Sobald der Gesamtwert Ihrer Warenlieferungen nach Österreich in einem Jahr diesen Wert überschreitet, stellen Sie die österreichische Umsatzsteuer von 20 % in Rechnung.
Im BMF-Schreiben vom 12.12.2011, Az. IV D 3 – S 7015/11/10003 sind die aktuellen Lieferschwellen für alle EU-Länder festgeschrieben.