Hintergrund:
Schon seit 2003 können Sie für Ihr Eigenheim oder Ihre gemietete Wohnung Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von Ihrer Steuer abziehen. Und zwar 20 % des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten). Gleiches auch für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).
Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema in einem Schreiben interessante Details veröffentlicht (Az. IV C 4 – S 2296b – 60/06).
Nebenkostenabrechnung anschauen!
Darin steht: Auch als Mieter einer Wohnung können Sie die Steueranrechnung bekommen, auch wenn Sie den Handwerker oder Gebäudereiniger gar nicht selbst beauftragt haben.
Beispiel:
Ihr Vermieter sorgt für die Reinigung des Hausflurs. Dazu hat er eine Reinigungsfirma beauftragt, die 2-mal pro Woche den Flur wischt. Die Kosten dafür legt er auf Sie und die anderen Mieter des Hauses um: für jeden Mieter 15 € im Monat. Der Betrag – für Sie also 180 € für das Jahr – erscheint als ein Posten auf der Nebenkostenabrechnung. Steuerersparnis für Sie bei einem Steuersatz von z. B. 30%: 60 €
Einfacher Nachweis
In diesem Fall genügt als Nachweis die Nebenkostenabrechnung und das Finanzamt muss daraus die Steuerermäßigung, die durch die Kosten für die Reinigung entsteht, berücksichtigen! Sie brauchen also keinen Papierkrieg zu starten.
Geltend machen können Sie natürlich nicht nur Kosten für Reinigungsarbeiten wie in dem Beispiel. Begünstigt sind auch zahlreiche andere haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen, zum Beispiel auch Kontrollarbeiten wie die regelmäßige Kontrolle des Schornsteinfegers oder des Heizungsmonteurs, die auf der Nebenkostenabrechnung auftauchen.