Auf welche Regeln Sie bei einer Transportversicherung achten sollten!
Transportversicherung: Wer haftet letztlich für einen Transportschaden?
Im Prinzip ist die Frage, wer nach einem Transportschaden in der Haftung ist, recht einfach zu beantworten – der Frachtführer ist nämlich immer für die ihm übergebenen Waren verantwortlich. Doch Vorsicht: Diese Haftung ist in vielfacher Weise begrenzt!
2 wichtige Regeln für Ihre Transportversicherung
1. Überlassen Sie einem Spediteur die komplette Abwicklung eines Transportvorgangs, achten Sie darauf, dass er eine Lager- und Transportversicherung nach § 21 der ADSp bei einem Versicherer zu den marktüblichen Bedingungen abschließt.
2. Arbeiten Sie regelmäßig mit den gleichen Speditionen zusammen und haben bisher immer eine solche Versicherung eingefordert, wird der Spediteur davon ausgehen, dass Sie diese auch für alle weiteren Aufträge wünschen.
Diese allgemeinen Regeln funktionieren aber nur dann, wenn die abgeschlossene Versicherung auch den Warenwert vollständig abdeckt. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, bleiben Sie im schlimmsten Fall auf einem Teil des Schadens sitzen.
Ist die Versicherungssumme aber zu hoch gewählt, fällt die Prämie zu hoch aus. Hier werfen Sie, beziehungsweise Ihr Frachtführer der Versicherung buchstäblich unnötig Geld in den Rachen.
Achtung: Rein rechtlich besteht für den Transporteur keine Verpflichtung, eine Transportversicherung abzuschließen. Allerdings muss er Sie auf diesen Umstand explizit hinweisen!
Tut er das nicht, können Sie die Regulierung zwar von ihm einfordern, aber dies kann schwierig sein, wenn seine Kapitaldecke temporär oder permanent dünn ist. Pochen Sie deshalb im Zweifelsfall immer auf eine solche Versicherung.
Diese Arten der Transportversicherung nach ADS sind üblich
Den gesetzlichen Rahmen bei Transportversicherungen stecken die Allgemeinen deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) ab.
Dabei gibt es 2 unterschiedliche Formen der Transportversicherung:
1. Volle Deckung
Das ist die allgemein übliche Form der Transportversicherung. Hier haftet die Assekuranz in jedem Fall ohne Franchise für Verlust oder Beschädigung der versicherten Waren. Allerdings ist auch dies keine Rundum-Versicherung, da nur die Gefahren versichert sind, die explizit in der Police genannt werden.
2. Strandungsfall-Versicherung
Hier haftet der Versicherer für folgende Fälle:
- Die Strandung. Das ist immer dann der Fall, wenn das Ihre Güter befördernde Schiff auf Grund läuft, kentert oder sinkt. Außerdem sind hier auch Unfälle durch Kollisionen mit anderen Schiffen, Eisbergen oder auch Hafenanlagen abgedeckt.
- Sonstige Unfälle anderer Transportmittel. Auch wenn sich die Waren nicht auf einem Schiff, sondern beispielsweise auf einem LKW befinden und dieses Fahrzeug einen Unfall hat, greift die Strandungsfall-Versicherung.
- Schäden bei Lagerung der Waren. Wird die Ware auf dem Transport zwischengelagert und wird dieses Lager zum Beispiel durch einen Halleneinsturz zerstört, so reguliert die Versicherung den Ihnen entstandenen Warenschaden.
- Elementarschäden und Brand. Wird Ihre Ware auf dem Transport durch einen Brand, Blitzschlag, eine Explosion, durch Erd- oder Seebeben oder andere Naturkatastrophen wie einen Vulkanausbruch beschädigt, bekommen Sie den Schaden ersetzt.
- Schäden durch Wetter. Auch wenn Ihr Gut aufgrund schweren Wetters vom Schiff gespült wird oder anderweitig von Bord des Schiffs fällt, springt die Versicherung ein.
- Anlaufen eines Nothafens. Sollte das Schiff unterwegs in eine Notlage geraten, und läuft es deswegen einen nicht geplanten Nothafen an, sind Ihre Waren auch hier – beispielsweise beim Umladen oder Zwischenlagern – versichert.
Schäden, die durch die beiden Versicherungen nicht abgedeckt werden
Nun könnte man meinen, diese genannten Versicherungen wären in jedem Fall ausreichend. Doch es gibt eine Reihe von Faktoren, die unter Umständen dazu führen können, dass Sie einen Schaden nicht ersetzt bekommen:
- Verzögerungen auf dem Transport. Kommt es auf einem Transport zu unvorhergesehenen Verzögerungen, und erreicht deswegen die Ware den Empfänger erst verspätet, greifen diese Versicherungen nicht. Verweigert der Kunde gar die Annahme der Güter, bleiben Sie auf dem vollen Schaden sitzen und dürfen sich auch noch darum kümmern, wie die Ware wieder zu Ihnen gelangt.
- Warenverderb. Auch der normale Verderb oder die Veränderung von Waren ist nicht abgedeckt. Das kann insbesondere bei Naturprodukten schnell geschehen.
- Gewichts- oder Maßveränderung der Waren. Auch für handelsübliche Mengen- sowie übliche Maß- oder Gewichtsveränderungen steht die Versicherung nicht ein. Solche Veränderungen können beispielsweise bei leicht flüchtigen Gütern wie Treibstoff oder Verdünnungen schnell einen erheblichen Verlust darstellen.
- Mittelbare Schäden. Hierunter fallen zum Beispiel Schäden, die Ihnen durch Zahlungsverzug oder -unfähigkeit eines am Transport Beteiligten entstehen.
Versicherungsbeginn und -ende
Wichtig bei der Regulierung von Transportschäden ist auch der Zeitraum, in dem die Versicherung für Schäden aufkommen muss. Grundsätzlich gilt eine Transportversicherung nämlich nur für den Zeitraum zwischen dem Abtransport der Waren aus Ihrem Unternehmen bis zur Ablieferung am Zielort beim Kunden. Doch auch hier sollten Sie einige Besonderheiten berücksichtigen.
Denn eine Transportversicherung haftet nicht für folgende Fälle:
- Wird das Gut zum Beispiel nach Ankunft am Zielhafen zu einem nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort transportiert, und erhöht sich bei diesem Transport die Gefahr für das Gut, haftet die Versicherung nicht. Das kann schnell geschehen, wenn Sie beispielsweise von Ihrem Kunden während des laufenden Transports gebeten werden, die Waren nicht wie ursprünglich geplant an seinem Firmenhauptsitz, sondern in einer Niederlassung abzuliefern.
- Auch wenn Ihre Ware auf dem Transport wegen äußerer Umstände – also beispielsweise durch politische Unruhen – länger zwischengelagert wird, erlischt der Versicherungsschutz.
Tipp: Bittet Sie ein Kunde, Waren an einen anderen Ort zu liefern, sollten Sie den Frachtführer anweisen, diesen Transport erst durchzuführen, wenn er die Versicherungszusage der Assekuranz für diesen neuen Transportweg eingeholt hat.