So verhindern Sie Lagerdiebstähle

Gut gefüllte Lager und auch der Warentransport sind geradezu ein Eldorado für „Langfinger“. Sicherlich können auch Sie als Logistik- und Transportverantwortlicher zu diesem Thema abendfüllend referieren. Vor allem große, unübersichtliche Warenlager, wertvolle Produkte, schwer zu kontrollierende Ein- und Ausgänge, nicht zuletzt häufiger Personalwechsel gepaart mit etlichen firmenfremden Personen auf dem Betriebsgelände verleiten so manchen zum unberechtigten „Eigentumstransfer“. Die aus solchem Treiben entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden schätzen Experten auf mehrere Milliarden Euro im Jahr.
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Diebstähle verhindern: So geht’s

Es gilt also, durch geeignete Maßnahmen Diebstähle und Unterschlagungen im eigenen Unternehmen wirkungsvoll zu unterbinden. Uwe E. Wirth rät: „Untersuchen Sie zunächst die Ursachen und Gegebenheiten, die Diebstahl erst ermöglichen, eingehend.“ Konkret, so der erfahrene Logistikprofi, heißt dies:

Bieten Sie Dieben möglichst wenige Gelegenheiten

Überall, wo sich Gelegenheiten bieten, sich ohne allzu große Gefahr unberechtigt zu „bedienen“, geschieht es mit ziemlicher Sicherheit auch. Manch ein Mitarbeiter kann der Versuchung einfach nicht widerstehen und greift schnell mal zu. Also gilt es zunächst, diese Verlockungen einzudämmen. Bei genauerer Betrachtung liegen die Hauptursachen für Diebstähle bei

  • unzureichenden internen Kontrollsystemen,
  • „undichten“ oder unübersichtlichen Schnittstellen zwischen interner und externer Logistik,
  • der Lässigkeit in der Retourenabwicklung,
  • Organisationsschwächen im Logistikablauf,
  • mangelhaften Unternehmensleitlinien und Ethikvereinbarungen,
  • branchenspezifischen Eigenarten.

Wenn Sie sich das vor Augen halten, erkennen Sie recht schnell einfache Maßnahmen, die Diebstähle erschweren können:

  • zuverlässige und zeitnahe Wareneingangs- und -ausgangsprüfung,
  • sorgfältiges Retourenmanagement,
  • Trennung von Mann und Ware,
  • Einsatz von technischen Kontrollmitteln,
  • Taschen- und Torkontrollen.

Aber auch bei anderen Aspekten sollten Sie aufmerksam sein. Besonders an den Schnittpunkten zwischen internen und externen Stellen sollten Sie immer ein offenes Auge haben. So ist es beispielsweise grundsätzlich ratsam, alle Mitarbeiter zu verpflichten, dem Vorgesetzten auch das kleinste Werbegeschenk anzuzeigen.

Wirkungsvolle und legale Kontrollmaßnahmen

Trotz all dieser Mechanismen werden Sie jedoch nicht um gesonderte Kontrollmaßnahmen herumkommen.

Achtung: Jede Überwachungsmaßnahme greift immer in die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers ein!

Diesen Persönlichkeitsrechten stehen jedoch die genauso berechtigten innerbetrieblichen Interessen, also der Schutz des Betriebseigentums, gegenüber. Grundsätzlich sind Kontrollmaßnahmen nur dann erlaubt, wenn die schützenswerten Betriebsinteressen das individuelle Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegen.

Wenn Sie Ihre Interessen nicht eindeutig belegen, können Ihre Mitarbeiter die Abschaffung der Kontrollen und Überwachung verlangen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann ein Mitarbeiter Sie sogar auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen. Darüber hinaus kann ein vermeintlicher Beweis eines Diebstahls sich in einem Arbeitsgerichtsprozess schnell als nicht verwertbar herausstellen, wenn er durch unerlaubte Kontrollmaßnahmen erlangt wurde.

Tipp: Planen Sie neue Überwachungsmaßnahmen, sollten Sie diese von einem Anwalt auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit prüfen lassen und nicht vergessen, rechtzeitig den Betriebsrat einzuschalten. Dieser muss nämlich bei vielen Maßnahmen seine Zustimmung erteilen.

Wollen Sie beispielsweise Taschenkontrollen beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes in Ihrem Unternehmen einführen, muss der Arbeitnehmer damit einverstanden sein. Diese Zustimmung sollten Sie immer auch schriftlich fixieren, beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung.

Besser ist es aber, solche Vereinbarungen grundsätzlich einzelvertraglich zu regeln, konkret also immer in die Arbeitsverträge aufzunehmen oder über Zusätze zum Arbeitsvertrag festzulegen.

Sonderfall Videoüberwachung

Wie oben beschrieben, ist die Kontrolle von Mitarbeitern ein heikles Thema mit weitreichenden rechtlichen Implikationen. Das Thema „Videoüberwachung“ bringt ganz spezielle Tücken mit sich – mehr dazu erläutern Ihnen meine Kollegen aus der Redaktion im folgenden Beitrag: Grundsätzlich darf eine Videoüberwachung nur „offen“ eingesetzt werden.

Das heißt, heimliche Überwachungen sind verboten. Außerdem ist eine Videoüberwachung nur erlaubt, um die schützenswerten Betriebsinteressen zu wahren, sie darf aber keinesfalls als allgemeine Überwachung der Arbeitspflichten von Mitarbeitern missbraucht werden.

Besonders heikel ist bei Videoüberwachungen das Thema Aufzeichnung von Daten. Rein rechtlich sind solche Daten immer sofort zu löschen, wenn die Überwachung unzulässig war. Aber auch bei berechtigter Videoüberwachung spricht das Gesetz eine eindeutige Sprache: Die Daten sind nach § 6b Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sofort zu löschen, wenn sie zur Erreichung ihres Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schützenswerte Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

In der Praxis heißt dies, dass bei der vollständigen Aufzeichnung eines Geschäftstages die Löschung der Daten innerhalb von 1 bis 2 Tagen zu erfolgen hat. Nur dann, wenn die Videoaufnahmen dem Beweis einer Straftat oder auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dienen, ist eine längere Speicherung erlaubt.