Recht im Einkauf: Gültigkeit von Rahmenverträgen mit Lieferanten
Sie haben mit einem Lieferanten Rahmenverträge geschlossen. Plötzlich will sich dieser nicht mehr daran halten. Dies musst eine Leserin erleben. Folgende Frage sandte sie an die Redaktion: Unser Aktivkohle-Lieferant will den bestätigten Abruf-Jahreskontrakt mit Festpreisen nicht einhalten. Ab der nächsten Teillieferung will er einen Teuerungszuschlag von 16 % berechnen. Seine Begründung: ,höhere Gewalt‘ durch unvorhersehbare Kostensteigerungen für Rohstoffe. Ist das wirklich höhere Gewalt?
Die Antwort der Einkaufsmanager-Redaktion: Ein klares Nein. Der Bundesgerichtshof sieht bei vereinbarten Festpreisen eine vertragliche Risikoübernahme durch den Lieferanten (BGH, JZ 1978, 235). Höhere Gewalt sind Preissteigerungen auf der Einkaufsseite des Lieferanten auf keinen Fall. Höhere Gewalt ist gekennzeichnet durch ein unvorhersehbares und gleichzeitig unabwendbares Ereignis. Das ist hier nicht gegeben, denn viele Märkte weisen schon seit 2003 extreme Preisschübe auf.
Der damalige Fall: Ein Heizöllieferant hatte sich einer deutschen Großstadt gegenüber zur Lieferung des gesamten Heizöljahresbedarfes für 1973 verpflichtet. Nach Abschluss des Vertrages erhöhte sich der Ölpreis um mehr als 100 %.
Der Heizöllieferant berief sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, verlangte Preisanpassung und klagte auf Zahlung von fast 700.000 DM. Der Bundesgerichtshof wies die Zahlungsklage des Heizöllieferanten u. a. mit der Begründung zurück, die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nur in Extremfällen zulässig, und ein solcher Extremfall sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Heizöllieferant die Möglichkeit gehabt habe, die Nachteile der Preisentwicklung z. B. durch Lagerhaltung zu vermeiden. Außerdem begründeten Umstände, die nach dem Vertrag ersichtlich in den Risikobereich eines Vertragspartners fallen, keinen Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Als eine solche vertragliche Risikoübernahme sei insbesondere die Vereinbarung eines Festpreises anzusehen.