Illustration, die zwei Eltern mit einem Neugeborenen zeigt. Im Hintergrund ist ein Richterhammer und ein Formular abgebildet.

Elternzeit verschieben, verlängern oder verkürzen: Rechte, Fristen & Regeln

Die Elternzeit soll Eltern entlasten und ihnen dabei helfen, sich um ihren Nachwuchs zu kümmern. Während dieser Zeit muss ein Elternteil nicht arbeiten und erhält dafür das Elterngeld. In der Regel müssen sich Eltern bei der Elternzeit für einen festen Zeitraum entscheiden. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann die Elternzeit nachträglich verändert werden. Hier erfahren Sie alles Wichtige dazu.
Inhaltsverzeichnis

Kann die Elternzeit verlängert werden?

Im Leben mit einem oder mehreren Kindern ist nicht immer alles exakt planbar. So kann es vorkommen, dass Eltern sich nach Ablauf eines Teils der Elternzeit dazu entschließen, die Elternzeit nachträglich zu verlängern oder auf einen anderen Zeitraum zu verschieben. Für ein Verschieben gelten dabei dieselben Fristen und Zustimmungsregeln wie für eine Verlängerung.

Das ist möglich, solange überhaupt noch Anspruch auf Elternzeit besteht. Das bedeutet, dass das betreffende Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Elternteil seine 36 Monate Elternzeit noch nicht voll ausgeschöpft hat.

Wie kann die Elternzeit verlängert werden?

Eltern müssen sich für den Antrag von Elternzeit schon früh entscheiden, wann sie z.B. die ersten 24 Monate nehmen wollen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Bindungszeitraum“. So können Arbeitnehmer z.B. nicht 12 Monate Elternzeit nehmen, um dann im Anschluss ein weiteres Jahr zuhause zu bleiben.

Für eine Verlängerung ist zunächst ein erneuter Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber notwendig. Welche Frist dabei gilt hängt vom gewünschten Zeitraum ab. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes beträgt die Frist sieben Wochen. Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG)

Haben Arbeitnehmer bereits die vollen 24 Monate des Bindungszeitraums beantragt, können sie bis zu sieben Wochen vor Ablauf dieser Elternzeit eine nahtlose Verlängerung um bis zu 12 Monate bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht notwendig, da dieser Zeitraum außerhalb des Bindungszeitraums liegt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Az. 21 Sa 390/18).

Muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

Während der ersten 24 Monate der Elternzeit muss der Arbeitgeber der Veränderung der Elternzeit zustimmen. Hier gilt laut einer bundesgerichtlichen Entscheidung, dass der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ entscheidet.

Gegen eine Verlängerung kann sich der Arbeitgeber nur dann entscheiden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn es für die Stelle des Arbeitnehmers keine adäquate Vertretung gibt und der Arbeitgeber keinen gleichwertigen Ersatz findet.

Ist die Gesamtdauer der Elternzeit verlängerbar?

Insgesamt kann die maximale Dauer der Elternzeit nicht verlängert werden. Wer also bereits 36 Monate beantragt und genutzt hat, kann keine weitere Elternzeit mehr beantragen.

Die Verlängerung oder Veränderung der Elternzeit ist immer nur dann möglich, wenn die Höchstdauer noch nicht ausgereizt wurde.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht jedoch pro Kind neu. Bekommen Eltern weiteren Nachwuchs, steht ihnen für dieses Kind erneut die volle Elternzeit von bis zu 36 Monaten pro Elternteil zu.

Wann kann die Elternzeit verkürzt oder vorzeitig beendet werden?

Grundsätzlich kann eine bereits beantragte Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Beendigung jedoch auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich oder der Arbeitgeber kann sie nur aus bestimmten Gründen ablehnen.

1. Mutterschutz während der Elternzeit

Wird die Mutter während der Elternzeit erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zum Beginn der Mutterschutzfrist vorzeitig beenden. Dafür ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber lediglich über die vorzeitige Beendigung informieren.

2. Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit ebenfalls vorzeitig beendet werden. Für die Mutter gilt dabei insbesondere die Regelung zur Beendigung zum Beginn der Mutterschutzfrist. Der Vater kann seine Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber kann dies innerhalb von vier Wochen nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

3. Härtefälle

Auch in besonderen Härtefällen kann eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit verlangt werden. Als Härtefälle gelten insbesondere eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils oder Kindes sowie eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern. Auch hier kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen.

4. Tod des Kindes

Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Der Arbeitnehmer kann anschließend wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Stirbt das Kind bereits vor Beginn der Elternzeit, wird diese nicht angetreten. Der Anspruch auf Elternzeit für dieses Kind erlischt.

5. Normale Verkürzung ohne besonderen Grund

Möchten Eltern die Elternzeit lediglich aus persönlichen oder organisatorischen Gründen früher beenden, benötigen sie grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung besteht in diesem Fall nicht.

Was ist die Elternzeit?

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die für die Kinderbetreuung genutzt werden soll. Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Elternzeit können Eltern maximal drei Jahre pro Kind pro Elternteil in Anspruch nehmen.

Elternzeit in Kürze – die wichtigsten Fakten zur Elternzeit

  • In der Elternzeit besteht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
  • Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür gelten Fristen.
  • Da der Arbeitgeber während der Elternzeit keinen Lohn zahlt, erhalten Arbeitnehmer in Elternzeit das sogenannte Elterngeld. Es gehört wie Arbeitslosengeld zu den staatlichen Sozialleistungen.
  • Um die maximale Elternzeit zu nutzen, müssen mindestens 12 Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beantragt werden. Die übrigen 24 Monate können bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genutzt werden. Die Gesamtdauer der Elternzeit von 36 Monaten lässt sich in bis zu drei Teilabschnitte unterteilen.

Fazit zum verschieben, verlängern und verkürzen der Elternzeit

Die Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert, verkürzt oder vorzeitig beendet werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Änderung noch innerhalb des Bindungszeitraums befindet und aus welchem Grund die Elternzeit geändert werden soll. Eine vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Für besondere Fälle wie den Beginn einer neuen Mutterschutzfrist, die Geburt eines weiteren Kindes oder bestimmte Härtefälle gelten jedoch besondere Regelungen. Insgesamt stehen jedem Elternteil pro Kind bis zu 36 Monate Elternzeit zu, die unter bestimmten Voraussetzungen auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden können.