Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: Anspruch, Berechnung und gesetzliche Grundlage

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: Anspruch, Berechnung und gesetzliche Grundlage

Der Gesetzgeber in Deutschland hat mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und mit dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen wirkungsvollen Rahmen geschaffen, der Mütter und Kinder im Berufsumfeld schützt und ebenfalls regelt, welche finanziellen Leistungen Müttern vor und nach der Geburt zustehen. Eine dieser Leistungen ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Doch wann sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten? Wann Schwangere Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben, in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten muss und ob Sie den Arbeitgeberzuschuss erstattet bekommen, verrät dieser Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Unter dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld versteht man einen individuellen Zuschuss seitens des Arbeitnehmers, der zusätzlich zum gesetzlich festgelegten und von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. 

Die Höhe des Arbeitgeberzuschuss ergibt sich stets aus der Differenz von dem Nettoarbeitsentgelt der Beschäftigten sowie dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes. Demnach ist der Arbeitgeberzuschuss nur vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn eine Differenz besteht – die werdende Mutter im Vergleich zum Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes also ein höheres Nettoarbeitsentgelt erhielt. 

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld dient dazu, die finanziellen Einbußen durch das bestehende Beschäftigungsverbot im Mutterschutz und dem verminderten Einkommen auszugleichen.

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Kompensationszahlung, die erwerbstätigen Frauen während der Mutterschutzfristen vor und nach einer Geburt als finanzielle Unterstützung anstelle ihres Arbeitslohns gezahlt wird. 

Das Mutterschaftsgeld soll den Verdienstausfall während der Schutzfrist im Mutterschutz und dem Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung ausgleichen. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder des Bundesamtes für Soziale Sicherung beträgt maximal 13 Euro pro Tag.

Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt.

Der § 24 i des Fünften Sozialgesetzbuches reget die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Im Gesetz wird erklärt, dass weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, in den folgenden Fällen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben: 

  • Bei Arbeitsunfähigkeit. 
  • Im Rahmen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes.
  • Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.

Bei privatversicherten Beschäftigten definiert das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zusätzlich im § 19, dass eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes in Höhe von höchstens 210 Euro beantragen kann. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt.

Ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Pflicht?

Der Arbeitgeberzuschuss ist für Arbeitgeber Pflicht, wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn der schwangeren Arbeitnehmerin vor der Mutterschutzfrist höher als 13 Euro war. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgelds (13 Euro) und dem täglichen Nettoentgelt ausgleichen. 

Wer hat einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss?

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die ein durchschnittliches Nettogehalt von mehr als 13 Euro pro Tag verdienen, haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. 

Der rechtliche Anspruch leitet sich aus § 20 MuSchG ab, wo es heißt, dass eine schwangere Arbeitnehmerin

  • “während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie 
  • für den Entbindungstag”

den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält. 

Da die meisten Mitarbeiterinnen einen höheren monatlichen Nettolohn als 390 Euro erhalten, steht einem Großteil der schwangeren Beschäftigten ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis einer schwangeren Mitarbeiterin während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss? 

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist stets individuell und vom täglichen Netto-Lohn abhängig. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet?

Der Arbeitgeber muss den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld individuell anhand des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Mutterschutzfrist berechnen. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt. 

Zur Kalkulation des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld berücksichtigt der Arbeitgeber alle Beträge, die aus dem Arbeitsverhältnis stammen. Dies schließt ebenfalls steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie andere geldwerte Gegenleistungen ein. Andere Leistungen wiederum werden nicht berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:

  • Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in den Berücksichtigungszeitraum fällt, sowie 
  • Entgeltminderungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis.

Beispiel-Berechnung für den Arbeitgeberzuschuss

Eine schwangere Mitarbeiterin erhält pro Monat ein Nettoentgelt von 2.350 Euro. Dieses wurde in den letzten 3 Monaten konstant ausbezahlt. Die Mitarbeiterin beginnt zum 01.07.2023 ihre gesetzliche Mutterschutzfrist, da die Geburt für Mitte August 2023 berechnet ist. Der Monat Juli 2023 hat 31 Kalendertage. Rechnerisch verdient die Beschäftigte im Juli pro Tag ein Nettoentgelt von 75,81 Euro. Als Mutterschaftsgeld erhält sie 13 Euro pro Tag von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. 

Die Differenz zwischen ihrem ehemaligen Nettoentgelt von 75,81 Euro und dem ausgezahlten Mutterschaftsgeld beträgt 62,81 Euro pro Tag. Dieser Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird direkt vom Arbeitgeber an die werdende Mutter ausbezahlt. 

  • Bisheriges Monats-Netto: 2.350,00 Euro
  • Rechnerisch pro Tag: 75,81 Euro
  • Krankenkassenanteil am Mutterschaftsgeld: 13 Euro
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: 62,81 Euro

Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden folgende Zahlungen nicht berücksichtigt: 

  • Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, 
  • Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie Boni sowie
  • Tage ohne Arbeitsentgelt aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitsausfällen. 

Müssen Arbeitnehmer den Zuschuss beim Arbeitgeber beantragen?

Die meisten Arbeitgeber verzichten auf Bürokratie bei der Beantragung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld. Ihnen reicht ein formloser Antrag. Andere Arbeitgeber wünschen sich aus Transparenzgründen eine Bescheinigung der Schwangerschaft, die der behandelnde Gynäkologe oder die Hebamme ausstellen kann. Mögliche Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung durch einen Arzt trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. 

Bevor der Antrag zum Arbeitgeberzuschuss für das Mutterschaftsgeld beim Arbeitgeber beantragt werden kann, müssen schwangere Beschäftigte zuerst einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen.

Wie muss der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden?

Da der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld als Arbeitsentgelt oder Lohnersatz gilt, muss der Zuschuss monatlich wie eine Gehaltszahlung ausbezahlt werden.

Wer muss den Arbeitgeberzuschuss bei Mehrfachbeschäftigung bezahlen? 

Hat eine schwangere Mitarbeiterin mehrere Arbeitsverhältnisse und einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, muss jeder Arbeitgeber anteilig zum Mutterschaftsgeld beitragen. Dies gilt, wenn das Nettoarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen den Betrag von 13 EUR pro Tag übersteigt.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Gesamteinkommen bei beiden Arbeitgebern ab. Jeder Arbeitgeber zahlt hierbei den Anteil des Zuschusses, der dem Anteil ihres Einkommens bei ihm entspricht. 

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet halbtags in einem Unternehmen und verdient 1.250 Euro netto pro Monat. Darüber hinaus arbeitet sie in einem weiteren Unternehmen in einem Minijob und erhält pro Monat 520 Euro. In der Praxis sprechen sich die beiden Arbeitgeber nach Antragseingang ab, welches Unternehmen in welcher Höhe den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt. Ist dies nicht möglich, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kalkulation. 

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses bei Mehrfachbeschäftigungen finden Arbeitgeber ebenfalls im § 20 MuSchG. 

Bekommen Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet?

Arbeitgeber müssen den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht aus eigenen Mitteln erbringen, sondern ausschließlich vorstrecken. Die Gesamtkosten übernimmt die gesetzliche Krankenkasse der Mutter auf Grundlage des Aufwandsausgleichsgesetzes (AAG). 

Der Erstattungsanspruch für Unternehmen ergibt sich aus § 1 AAG. Hiernach wird sowohl der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Arbeitsentgelt während des Beschäftigungsverbotes im Mutterschutz in der Regel von der Krankenkasse übernommen.

Damit Arbeitgeber vom Umlageverfahren profitieren und die Kosten erstattet bekommen, müssen Sie für jeden Arbeitnehmer 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts als monatliche Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) bezahlen. 

Wie lange wird der Zuschuss gewährt?

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld richtet sich nach den in § 3 MuSchG dargelegten Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung. Diese sind wie folgt festgelegt: 

  • Die letzten 6 Wochen vor der Entbindung. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
  • Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. 
  • Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird.

Somit kann eine schwangere Beschäftigte im Höchstfall für bis zu 18 Wochen Mutterschaftsgeld sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen.