Umsatzsteuer: Die Falle beim Firmenwagen-Verkauf

Haben auch Sie schon daran gedacht, einen Ihrer Firmenwagen zu verkaufen? Um Kosten zu sparen oder weil Sie verstärkt auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen wollen? Damit stehen Sie nicht allein da: Besonders häufig werden die Zweit- oder Drittwagen verkauft, die – obwohl überwiegend privat genutzt – als Firmenwagen geführt wurden.
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Doch Vorsicht: Beim Verkauf droht aber eine unangenehme Umsatzsteuerfalle!

Umsatzsteuer auf Verkaufserlöse fällig

Was viele vergessen: Verkaufen Sie ein Auto, das Sie ins Betriebsvermögen genommen haben, dann müssen Sie für den Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen. 

Beispiel: Sie verkaufen Ihren schon einige Jahre alten Firmenwagen für 5.000 €. Dann müssen Sie für diesen Betrag Umsatzsteuer abführen – für viele Selbstständige eine böse Überraschung, die erst bekannt wird, wenn das Finanzamt nachfragt.

Umsatzsteuer wird sogar ohne Vorsteuer fällig

Die Umsatzsteuer wird sogar dann fällig, wenn Sie beim Kauf des Wagens gar keine Vorsteuer geltend gemacht haben.

Häufiger Fall: Sie haben den Wagen selbst gebraucht von einem Privatmann ohne Umsatzsteuer gekauft. Verkaufen Sie den Wagen dann später, wird trotzdem Umsatzsteuer fällig.

Kalkulieren Sie die Umsatzsteuer jedoch mit in Ihren Verkaufspreis ein, wird der Wagen gerade angesichts des Überangebots auf dem Gebrauchtwagenmarkt schnell unverkäuflich. 

Umsatzsteuer vermeiden: Erst in den Privatbesitz ­nehmen und später verkaufen

Es gibt aber eine Lösung, die Umsatzsteuerzahlung zu vermeiden, wenn Sie sich von einem Firmenwagen trennen wollen. Gehen Sie so vor:

  • Entnehmen Sie den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen und machen Sie ihn dadurch wieder zu einem reinen Privatwagen. Nach § 3 Abs. 1b UStG ist die Entnahme von betrieblichen Gegenständen, bei deren Erwerb keine Vorsteuer abgezogen werden konnte, ohne Umsatzsteuerbelastung möglich.
  • Lassen Sie dann ein paar Monate verstreichen und verkaufen Sie den Wagen anschließend als Privatperson. Durch die verstrichene Zeit steht der Verkauf nicht mehr im Zusammenhang mit der Entnahme – und Umsatzsteuer wird nicht mehr fällig.

Tipp: Natürlich können Sie den Wagen – wenn Sie ihn aus dem Betriebsvermögen genommen haben – weiter betrieblich nutzen und die Kosten dafür steuerlich geltend machen.

Sie führen – wie oben beschrieben – Buch über die betrieblich gefahrenen Kilometer und setzen pauschal 0,30 € (bzw. die tatsächlichen Kilometerkosten) als Betriebsausgaben pro Kilometer an.